4.1 Grundsatz
Aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials ist immer zu prüfen, ob sich das Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen vermeiden lässt. Beispielsweise können
- Reinigungsarbeiten von außen durchgeführt werden (mittels Reinigungsvorrichtung),
- Inspektionen mittels Kameratechnik erfolgen.
4.2 Organisatorische Maßnahmen
4.2.1 Planung unter dem Aspekt des Arbeitens in Behältern, Silos und engen Räumen
Die Belange des Arbeitens in Behältern, Silos und engen Räumen sind bei der Planung und Errichtung der Anlagen zu berücksichtigen. Das gilt besonders für die
- Gestaltung der Zugänge für Arbeit und Rettung,
- Gestaltung der Anschlagpunkte bzw. der Anschlagkonstruktionen der persönlichen Schutzausrüstungen,
- Möglichkeiten des Abtrennens z. B. der Zu- und Abgangsleitungen.
Bei der Gestaltung der Zugänge sind nicht nur die einschlägigen Normen zu berücksichtigen, sondern vor allem die geplanten Zugangs- und Rettungsverfahren sowie die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen (siehe Abschnitt 5 und 6 sowie Anhang 4).
4.2.2 Arbeitsablauforganisation
In einer betrieblichen Arbeitsablauforganisation hat der Unternehmer oder die Unternehmerin festzulegen, wer die organisatorischen Maßnahmen durchführt und wer
- als Aufsichtführende/r eingesetzt wird,
- als Sicherungsposten fungiert,
- die beteiligten Personen unterweist (mit praktischen Übungen),
- mit dem Freimessen beauftragt wird.
4.2.3 Unterweisung aller an den Arbeiten beteiligten Personen
4.2.3.1 |
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Arbeiten die Unterweisung aller beteiligten Personen über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend des Erlaubnisscheins oder der Betriebsanweisung sicherzustellen. Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz und §§ 4 und 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". |
4.2.3.2 |
Bei regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen Arbeiten genügt es, wenn die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, erfolgt. |
4.2.3.3 |
Die festgelegten Rettungsmaßnahmen sind von den für die Rettung vorgesehenen Personen zu üben. Siehe § 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" |
4.2.4 Aufsichtsführende(r)
4.2.4.2 |
Der oder die Aufsichtsführende kann im Auftrag der Unternehmerin oder des Unternehmers den Erlaubnisschein nach Abschnitt 4.1.6.1 ausstellen. Er hat die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen zu überwachen. Die erforderlichen Kontrollen sind vor Beginn und während der Arbeiten in angemessenen Zeitabständen durchzuführen. Die Zeitabstände sind abhängig von:
Der oder die Aufsichtführende muss sich nicht ständig in unmittelbarer Nähe der Arbeiten aufhalten, jedoch kurzfristig verfügbar sein. |
4.2.5 Sicherungsposten
4.2.5.1 |
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen mindestens einen Sicherungsposten einzusetzen. Dieser hat mit den im Behälter oder engen Raum tätigen Personen ständige Verbindung zu halten. Der Sicherungsposten muss zuverlässig sein und über die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten verfügen. Hierzu gehören in Abhängigkeit von den getroffenen Schutzmaßnahmen z. B.:
Ständige Verbindung besteht in der Regel bei einer Sichtverbindung. Ist Sichtverbindung nicht möglich, kann eine ständige Verbindung auch über andere Mittel, z. B. Sprechverbindung, Personen-Notsignal-Anlagen oder Signalleinen, aufrechterhalten werden. Eine Personen-Notsignal-Anlage darf nur als Maßnahme der ständigen Verbindung eingesetzt werden. Sie darf einen Sicherungsposten nicht ersetzen. Siehe auch DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" und DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" |
4.2.5.2 |
Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Er muss mit den festgelegten Notfall- und Rettungsmaßnahmen nach Abschnitt 6 vertraut sein (siehe auch Abschnitt 6.2.2). |
4.2.5.3 |
Sicherungsposten sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt worden ist, dass
Gefährdungen durch Stoffe oder Einrichtungen können nicht auftreten, wenn insbesondere die Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 getroffen wurden und über die auszuführenden Arbeiten Erfahrungen vorliegen. |
4.2.6 Erlaubnisschein
4.2.6.1 |
Vor Beginn der Arbeiten in Beh... |
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