4.1 Grundsatz

Aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials ist immer zu prüfen, ob sich das Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen vermeiden lässt. Beispielsweise können

  • Reinigungsarbeiten von außen durchgeführt werden (mittels Reinigungsvorrichtung),
  • Inspektionen mittels Kameratechnik erfolgen.

4.2 Organisatorische Maßnahmen

4.2.1 Planung unter dem Aspekt des Arbeitens in Behältern, Silos und engen Räumen

Die Belange des Arbeitens in Behältern, Silos und engen Räumen sind bei der Planung und Errichtung der Anlagen zu berücksichtigen. Das gilt besonders für die

  • Gestaltung der Zugänge für Arbeit und Rettung,
  • Gestaltung der Anschlagpunkte bzw. der Anschlagkonstruktionen der persönlichen Schutzausrüstungen,
  • Möglichkeiten des Abtrennens z. B. der Zu- und Abgangsleitungen.

Bei der Gestaltung der Zugänge sind nicht nur die einschlägigen Normen zu berücksichtigen, sondern vor allem die geplanten Zugangs- und Rettungsverfahren sowie die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen (siehe Abschnitt 5 und 6 sowie Anhang 4).

4.2.2 Arbeitsablauforganisation

In einer betrieblichen Arbeitsablauforganisation hat der Unternehmer oder die Unternehmerin festzulegen, wer die organisatorischen Maßnahmen durchführt und wer

  • als Aufsichtführende/r eingesetzt wird,
  • als Sicherungsposten fungiert,
  • die beteiligten Personen unterweist (mit praktischen Übungen),
  • mit dem Freimessen beauftragt wird.

4.2.3 Unterweisung aller an den Arbeiten beteiligten Personen

 

4.2.3.1

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Arbeiten die Unterweisung aller beteiligten Personen über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend des Erlaubnisscheins oder der Betriebsanweisung sicherzustellen.

Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz und §§ 4 und 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

 

4.2.3.2

Bei regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen Arbeiten genügt es, wenn die Unterweisung in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, erfolgt.

 

4.2.3.3

Die festgelegten Rettungsmaßnahmen sind von den für die Rettung vorgesehenen Personen zu üben.

Siehe § 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

4.2.4 Aufsichtsführende(r)

 

4.2.4.1

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat vor Beginn der Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen eine zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person, welche die Aufsicht führt und weisungsbefugt ist, einzusetzen.

Der oder die Aufsichtsführende wird in der Regel durch den Betreiber des Behälters, Silos oder engen Raumes eingesetzt. Sind mehrere Unternehmen an den Arbeiten beteiligt, sollte eine genaue Abstimmung darüber erfolgen, wer als Aufsichtsführende bzw. Aufsichtsführender fungiert.

 

4.2.4.2

Der oder die Aufsichtsführende kann im Auftrag der Unternehmerin oder des Unternehmers den Erlaubnisschein nach Abschnitt 4.1.6.1 ausstellen. Er hat die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen zu überwachen.

Die erforderlichen Kontrollen sind vor Beginn und während der Arbeiten in angemessenen Zeitabständen durchzuführen. Die Zeitabstände sind abhängig von:

  • dem Gefährdungspotenzial,
  • der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter,
  • der Art der getroffenen Schutzmaßnahmen.

Der oder die Aufsichtführende muss sich nicht ständig in unmittelbarer Nähe der Arbeiten aufhalten, jedoch kurzfristig verfügbar sein.

4.2.5 Sicherungsposten

 

4.2.5.1

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat bei Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen mindestens einen Sicherungsposten einzusetzen. Dieser hat mit den im Behälter oder engen Raum tätigen Personen ständige Verbindung zu halten.

Der Sicherungsposten muss zuverlässig sein und über die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten verfügen.

Hierzu gehören in Abhängigkeit von den getroffenen Schutzmaßnahmen z. B.:

  • Kenntnisse über die zu benutzenden persönlichen Schutzausrüstungen
  • Zuverlässigkeit,
  • die Fähigkeit, Gefahren zu erkennen
  • ausreichende Hör- und Sehfähigkeit
  • ausreichende körperliche Belastbarkeit

Ständige Verbindung besteht in der Regel bei einer Sichtverbindung. Ist Sichtverbindung nicht möglich, kann eine ständige Verbindung auch über andere Mittel, z. B. Sprechverbindung, Personen-Notsignal-Anlagen oder Signalleinen, aufrechterhalten werden.

Eine Personen-Notsignal-Anlage darf nur als Maßnahme der ständigen Verbindung eingesetzt werden. Sie darf einen Sicherungsposten nicht ersetzen.

Siehe auch DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" und DGUV Information 212-139 "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen"

 

4.2.5.2

Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Er muss mit den festgelegten Notfall- und Rettungsmaßnahmen nach Abschnitt 6 vertraut sein (siehe auch Abschnitt 6.2.2).

 

4.2.5.3

Sicherungsposten sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt worden ist, dass

  • keine Gefährdungen durch Stoffe oder Einrichtungen bestehen und
  • die sich in den Behältern, Silos oder engen Räumen befindenden Personen diese ohne fremde Hilfe verlassen und jederzeit Hilfe anfordern können und kein Sauerstoffmangel auftreten kann.

Gefährdungen durch Stoffe oder Einrichtungen können nicht auftreten, wenn insbesondere die Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 getroffen wurden und über die auszuführenden Arbeiten Erfahrungen vorliegen.

4.2.6 Erlaubnisschein

 

4.2.6.1

Vor Beginn der Arbeiten in Beh...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge