Sicherheit: Erfordert Alleinarbeit besondere Schutzmaßnahmen?

Auch bei Alleinarbeit erfordern Verletzungen, plötzliche Erkrankung oder Erstickungsgefahr schnelles Handeln. Notwendige Hilfe muss unverzüglich herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden. Der Arbeitgeber muss daher bei Alleinarbeit geeignete Maßnahmen zur Überwachung treffen.

Alleinarbeiten sind Tätigkeiten an Einzelarbeitsplätzen (EAP), die von einer Person allein außerhalb Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausgeführt werden. Gefährliche Arbeiten sollten jedoch grundsätzlich nicht von einer Person allein ausgeführt werden.

Alleinarbeit bei gefährlichen Arbeiten erfordert Überwachung

Gefährliche Arbeiten können sein:

  • Arbeiten mit Absturzgefahr,
  • Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen,
  • Schweißen in engen Räumen,
  • Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern,
  • Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern,
  • Erprobung von technischen Großanlagen, wie Kesselanlagen,
  • Sprengarbeiten,
  • Fällen von Bäumen,
  • Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebs,
  • der Einsatz bei der Feuerwehr,
  • Vortriebsarbeiten im Tunnelbau,
  • Arbeiten an offenen Einfüllöffnungen von Ballenpressen, die mit Stetigförderern beschickt werden, und deren ungesicherten Aufgabestellen,
  • Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen,
  • Hebezeugarbeiten bei fehlender Sicht des Kranführers auf die Last,
  • Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, z. B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboratorien,
  • Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikostufe IV,
  • Dienstleistung an Personen, die sich gegen die Dienstleistung tätlich wehren.

Ist es aus betrieblichen Gründen notwendig, dass gefährliche Arbeiten nur von einer Person ausgeführt werden, muss der Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Gefährdung geeignete Maßnahmen zur Überwachung treffen. Er kann dazu technische oder organisatorische Maßnahmen festlegen und umsetzen.

Technische Schutzmaßnahmen bei Alleinarbeit

Technische Maßnahmen sind z. B.:

  • Telefon,
  • Hilferufanlage,
  • Sprechfunkgerät,
  • Videoeinrichtung,
  • akustische Warneinrichtung,
  • Gaswarngeräte mit willensunabhängiger Alarmübermittlung,
  • Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen.

Wichtig: Technische Hilfsmittel können zweite Person nicht immer ersetzen

Technische Hilfsmittel sind kein Ersatz für eine in staatlichen Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften geforderte zweite Person, die in einem Notfall die Rettungskette ingangsetzen soll. So darf z. B. bei Arbeiten in Behältern, Silos bzw. engen Räumen eine Personen-Notsignal-Anlage einen Sicherungsposten nicht ersetzen, sondern nur als Maßnahme der ständigen Verbindung eingesetzt werden.

Organisatorische Maßnahmen bei Alleinarbeit

Organisatorische Maßnahmen können z. B. sein:

  • Kontrollgänge einer zweiten Person,
  • zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme,
  • ständige Kameraüberwachung.

Praxis-Beispiel: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen

Grundsätzlich muss beim Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen mind. ein Sicherungsposten in Sicht- bzw. Rufweite und ein Aufsichtführender vor Ort und kurzfristig verfügbar sein. Beide müssen vom Arbeitgeber eingesetzt werden. Zwischen Alleinarbeiter und Sicherungsposten muss eine ständige Verbindung bestehen. Ist Sichtverbindung nicht möglich, kann die ständige Verbindung auch über eine Sprechverbindung oder Signalleinen gewährleistet werden.

Als Sicherungsposten kommen nur Beschäftigte in Frage, die zuverlässig sind und die erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten mitbringen. Der Aufsichtsführende muss überwachen, ob festgelegte Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Auf einen Sicherungsposten kann nur dann verzichtet werden, wenn keine Gefährdungen durch Stoffe oder Einrichtungen auftreten und die Mitarbeiter die Behälter, Silos und engen Räume ohne fremde Hilfe verlassen und jederzeit Hilfe anfordern können und kein Sauerstoffmangel auftreten kann.

Alleinarbeit: Risikobeurteilung

Ob und welche zusätzlichen – über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinausgehenden – technischen oder organisatorischen Maßnahmen bei Alleinarbeit erforderlich sind, hängt vom Risiko ab.

Die Gefährdungsstufe (Tabelle) dient als Orientierung, um die Notwendigkeit einer Überwachung von Einzelarbeitsplätzen zu klären. Nach DGUV-R 112-139 werden Gefährdungen definiert als

  • gering: Person bleibt handlungsfähig,
  • erhöht: Im Notfall bleibt die Person eingeschränkt handlungsfähig bzw.
  • kritisch: Im Notfall ist die Person nicht mehr handlungsfähig.
Gefährdungsstufegeringerhöhtkritisch
Überwachung von Einzelarbeitsplätzengrundsätzlich nicht erforderlich

z. B. durch Kontrollgänge oder Kontrollanrufe, erforderlich, wenn die Notfallwahrscheinlichkeit nicht höher als mäßig einzustufen ist.

Ist die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch einzustufen, wird eine ständige Überwachung erforderlich, wie sie bei besonderen Gefährdungen vorgeschrieben ist

ständige Überwachung erforderlich z. B. durch:
  • eine zweite Person,
  • Personen-Notsignal-Anlage oder
  • Monitor

Zur abschließenden Beurteilung des Risikos (R) bei Alleinarbeit müssen berücksichtigt werden: 

  • Gefährdungsstufen mit Gefährdungsziffer (GZ),
  • Wahrscheinlichkeit eines Notfalls (NW),
  • Bewertung der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen am Einzelarbeitsplatz (EV).

Nach der Formel R = (GZ + EV) × NW kann dann berechnet werden, ob das Risiko akzeptabel ist.

Wichtig: Risikobewertung

Als akzeptables Risiko gelten Werte für R ≤ 30, d. h. Alleinarbeit ist zulässig. Dagegen stellt R > 30 einen Gefahrenfall (inakzeptables Risiko) dar, d. h. ohne zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen ist dann Alleinarbeit nicht zulässig.

Alleinarbeit ist auch nicht zulässig, wenn beim Vorliegen einer besonderen Gefährdung die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch eingestuft werden muss, z. B. wenn auch unter normalen Umständen mit Notfällen zu rechnen ist oder unter ähnlichen Arbeitsbedingungen Notfälle wiederholt aufgetreten sind (DGUV-R 112-139).

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