4.6.1 |
Zum Schutz gegen biologische Gefährdungen sind Behälter, Silos oder enge Räume vor Beginn der Arbeiten analog den Abschnitten 4.2.1 und 4.2.2 zu entleeren, zu reinigen und abzutrennen. Hierbei kommt auch der Wahl der richtigen Arbeitsmittel Bedeutung zu: so kann beispielsweise ein Hochdruckreiniger Biofilme beseitigen, während der Reinigung entstehen dabei aber Bioaerosole, die Biostoffe wie z. B. Legionellen enthalten können. Siehe hierzu auch § 9 Biostoffverordnung. |
4.6.2 |
Entsprechend den Gefährdungen, die durch Biostoffe auftreten können, sind wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren für die Behälter, Silos oder engen Räume festzulegen. Eine Infektionsgefährdung für Beschäftigte ist zu unterstellen, wenn Biostoffe der Risikogruppe 2 oder höher auftreten. Informationen über Biostoffe und die dazugehörige Risikogruppe, Expositionsmöglichkeiten sowie Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, Desinfektion und arbeitsmedizinische Versorge erhält man über die internetbasierte Datenbank zu Biostoffen (GESTIS-Biostoffdatenbank) der DGUV (www.gestis-biostoffdatenbank.de). Desinfektion ist die gezielte Behandlung von Materialien, Gegenständen oder Oberflächen mit physikalischen bzw. chemischen Verfahren, um zu bewirken, dass von ihnen keine Infektionsgefahr mehr ausgeht. Desinfektionsmaßnahmen müssen mit wirksamen Mitteln und Verfahren durchgeführt werden. Einzelheiten sind
zu entnehmen. |
4.6.3 |
Werden nicht ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische Wirkungen ausgeübt, sind in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dabei sind insbesondere
Siehe hierzu § 9 Abs. 3 der Biostoffverordnung. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Siehe hierzu § 6 (2) ArbMedV. |
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