Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
2. |
Schüttgut sind Stoffe, die im transportablen Silo gelagert werden, z. B. Zement, Trockenmörtel, Anhydrit, Zuschlagstoffe der Baustoffindustrie, Nahrungs- und Futtermittel, Granulate und Pellets. |
4. |
Hersteller sind die Unternehmer oder Unternehmerinnen, die das Schüttgut herstellen. Hersteller sind in der Regel die Eigentümer oder Eigentümerinnen der transportablen Silos. |
5. |
Spediteur sind die Unternehmer oder Unternehmerinnen, die transportable Silos transportieren und im Bedarfsfall Schüttgut nachfüllen. Hersteller und Spediteure können identische Unternehmen sein. |
6. |
Betreiber oder Betreiberin ist das Unternehmen, das die transportablen Silos an den Einsatzstellen betreibt. |
8. |
Zusatzeinrichtungen sind mit transportablen Silos verbundene Einrichtungen z. B. zum Füllen, Entnehmen, Auflockern, Mischen, Pumpen des Schüttguts oder zur Überwachung der Atmosphäre im Silo, Explosionsunterdrückung und Brandbekämpfung. |
9. |
Zubehör sind zeitweilig mit dem transportablen Silo verbundene Einrichtungen. Dies können z. B. Schläuche zur Weiterleitung von Material, Wasserschläuche, Druckluftleitungen, Aufsetzfilter sein. |
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