Zu Transportmitteln zählen Flurförderzeuge, Krane, Hebezeuge, Stetigförderer (z. B. Förderbänder, Schneckenförderer)
Quetschstellen, Einzugstellen
→ Sicherheitsabstand von 0,5 m zwischen kraftbewegten äußeren Teilen von Kranen, Stetigförderern (z. B. Förderbänder) zu Teilen der Umgebung einhalten (§ 11 BGV D 6; §§ 5, 19 VBG 10)
→ Gefahrstellen vermeiden, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans oder durch die Bewegung von Schubelementen an Stetigförderern entstehen (§ 5 VBG 10) oder sichern
→ Kraftbetriebene Bewegungen von Kranen durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen begrenzen (§ 15 BGV D 6)
Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich BGV D 6; VBG 10; § 33 VBG 14
Transport der Rohstoffe durch den Betrieb
→ Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte möglichst über festverlegte Rohrleitungen transportieren
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 1 BGV B 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 GefStoffV
Anfahren, Aufprallen, Überfahren, Umkippen, Abstürzen
→ Nur geeignete, ausgebildete und beauftragte Personen zum Führen von Flurförderzeugen einsetzen
→ Unbefugtes Benutzen von Flurförderzeugen verhindern
→ Prüfungen durch Sachkundige veranlassen
→ Siehe auch Abschnitt 4.3 Merkblatt A 017
Abbildung 32: Rückhaltesystem für Gabelstaplerfahrer[1]
Abbildung 33: Vor Verlassen des Gabelstaplers Schlüssel abziehen![2]
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 7, § 15 Abs. 1 Nr. 5 und § 37 Abs. 1 BGV D 27; DIN EN 1726-1; DIN 15003
Auf die Darstellung der Abbildung muss aus urheberrechtlichen Gründen verzichtet werden.
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