In diesem Abschnitt wird auf Gefährdungen durch ungeschützte bewegte Maschinenteile und die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei folgenden häufig verwendeten Maschinen, Einrichtungen und Tätigkeiten eingegangen:

  • Abfüllen und Verpacken
  • Extruder
  • Mischer, Kneter
  • Pressen
  • Reinigen und Instandhalten
  • Rührwerke
  • Schneideeinrichtungen
  • Walzenstühle
  • Zellradschleusen

Ungeschützte bewegte Maschinenteile, Teile mit gefährlichen Oberflächen, Transportmittel, unkontrolliert bewegte Teile

→ Gefahrstellen durch Schutzeinrichtungen sichern, dabei Sicherheitsabstände z. B. gemäß DIN EN 292, 294, 349 und 811 einhalten

→ Siehe auch Abschnitt 4.1 Merkblatt A 017

Abbildung 20: Einzuhaltende Sicherheitsabstände bei quadratischen oder kreisförmigen Öffnungen

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: AMBV; § 2 9. GSGV in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1.1.2, 1.1.3, 1.3.4, 1.3.7, 1.3.8, 1.4, 4 Maschinen-Richtlinie - hilfreich §§ 4, 5 VBG 5

Rührwerke

Rührwerke (z. B. Dissolver) bestehen aus einer Rührwelle mit einem Rührer, der durch einen Motor angetrieben wird und in einen Behälter (Rührbehälter) eintaucht. Rührer können unterschiedliche Formen haben, z. B. Scheiben (Dissolverscheiben), Propeller. Der Behälter kann fest am Rührwerk angebracht oder wegnehmbar sein. Bei manchen Ausführungen lässt sich das Rührwerk auf- und abfahren. Mit Rührwerken werden Einsatzstoffe zu homogenen Zubereitungen verarbeitet und feste Stoffe dispergiert.

Einzugstellen am Antrieb

→ Zugriff zu Gefahrstellen (z. B. Zahnräder, Keilriemen) durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen oder durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verhindern; Sicherheitsabstände z. B. nach DIN EN 292 und 294 einhalten (Abbildung 20)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8A Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 5 Abs. 1 VBG 5; Merkblatt T 020

Die folgenden Ausführungen gelten nur für Rührwerke mit mehr als 300 W Antriebsleistung; Gefährdungen, die von geringeren Antriebsleistungen ausgehen, sind nach Meinung der Fachleute weniger bedeutsam (siehe auch § 35 Abs. 7 VBG 22)

Fangstellen im Bereich des Rührwerkzeuges (z. B. an Kupplung, Rührwelle, Rührer)

→ Umlaufende Teile (z. B. die Rührwelle) mindestens bis zur maximalen Füllstandshöhe gegen Zugriff sichern (z. B. durch feststehende, einstellbare trennende Schutzeinrichtungen, wie Schutzrohr). Wenn ein Zugriff möglich ist: trennende Schutzeinrichtungen um den Rührkessel installieren; Zugang zum Rührkessel über eine mit Positionsschalter gesicherte Öffnung

Rechtsgrundlagen und Informationen: Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8B Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 35 Abs. 1, 2 VBG 22; Merkblatt T 020

Anlauf der Rührwelle möglich, obwohl Rührwerkzeug nicht im Behälter ist

→ Können Rührer und umlaufende Abstreifer aus dem Füllgut herausbewegt bzw. der Rührbehälter entfernt werden, darf der Rührer nur eingeschaltet werden können, wenn er sich im Behälter befindet. Sinnvoll ist die Installation von Verriegelungen, die das Betätigen des Rührwerkes nur gestatten, wenn sich dieses im Rührbehälter befindet (z. B. Schalter mit Höhenverstellung des Rührkopfes und Spannzange für den Rührkessel mit integriertem Schalter)

→ Bei ortsbeweglichen Rührern unbefugtes Einschalten verhindern (z. B. durch abschließbares Stellteil)

→ Bei Hand-, Anklemm- und Hängerührwerken sind auch andere Schutzmaßnahmen zulässig (Abschnitt 5.1.3 Merkblatt T 020)

Abbildung 21a: Rührwellenschutz: Beispiel[1]

Abbildung 21b: Rührwellenschutz: Beispiel[2]

Abbildung 22: Rührwellenschutz: Beispiel[3]

Abbildung 23: Rührwellenschutz: Beispiel[4]

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 35 Abs. 5, 6 VBG 22; Merkblatt T 020

Mitdrehen nicht arretierter Rührbehälter, Scher- und Quetschstellen an Deckeln, Stoßstellen bei ortsveränderlichen Behältern

→ Behälter durch festen Stand oder eine Arretierung gegen Mitdrehen durch das Füllgut sichern (Abbildung 24)

→ Bei kraftbetätigten Arretierungen Zugriff zu gefährlichen Bewegungen und Quetschstellen verhindern (z. B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen)

→ Bei kraftbetätigten Deckeln die Quetschstelle zwischen Deckel und Rührbehälter sichern (z. B. Schließen gegen Federdruck - Abbildung 25 - oder durch eine Zweihandschaltung für das Absenken des Deckels)

Rechtsgrundlagen und Informationen: Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 35 Abs. 3 VBG 22; Merkblatt T 020

Einzug-, Scher- und Quetschstellen an der Rührwerkshubvorrichtung

→ Rührwerkskopf in jeder Stellung gegen Absturz sichern

→ Zusätzliche Maßnahmen ergreifen, wenn Gefahrstellen innerhalb von Sicherheitsabständen (nach DIN EN 292 und 294 - Abbildung 20) liegen

Abbildung 24: Sicherung des Rührbehälters gegen Mitdrehen

Abbildung 25: Gegen selbsttätiges Absinken gesicherter Behälterdeckel[5]

Abbildung 26: Kesselöffnung mit Schutz gegen Hineingreifen/Hineinstürzen und gesichertem Behälterdeckel[6]

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8A Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 35...

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