Kippende, herunterfallende oder rollende Teile usw.
→ Teile stabilisieren (z. B. angekippte Behälter sichern), Schwerpunkt möglichst tief anordnen
→ Unter Druck stehende Anlageteile vor dem Öffnen entspannen
→ Schläuche, Schlauch- und Rohrleitungen vor dem Abklemmen entspannen und entleeren
→ Sicherheitstechnische Mittel verwenden, die rollende oder gleitende Teile auffangen (z. B. Fässer auf Fasspaletten legen oder durch Keile sichern)
→ Standsicherheit von Stapeln und Regalen gewährleisten
→ Zulässige Belastung deutlich erkennbar an Regalen anbringen
→ Lagergut gegen Herabfallen sichern (z. B. Säcke im Kreuzverbund stapeln), zulässige Stapelhöhen einhalten
→ Keine Gegenstände in der Brusttasche tragen, Arbeitskleidung ohne Brusttasche verwenden
→ Siehe auch Abschnitt 4.4 Merkblatt A 017
Abbildung 34: Sicherung palettierter Ladeeinheiten
Rechtsgrundlagen und Informationen: § 34 Abs. 1, 2 BGV A 1; ZH 1/428; Merkblatt T 019
Transport von Maschinen
→ Hinweise in der Betriebsanleitung beachten
→ Nur geeignete (zuvor festgelegte) Hebezeuge verwenden
→ Vorhandene Anschlagpunkte verwenden
→ Auf Schwerpunkt achten
→ Gewicht berücksichtigen
Berstende und wegfliegende Teile
→ Druckbehälter, Rohr- und Schlauchleitungen und andere unter Überdruck stehende Apparate und Bauteile in ordnungsgemäßem Zustand halten und regelmäßig prüfen (DruckbehV mit TRB und TRR; BGI 572)
Unter Druck austretende Medien (z. B. Gase, Flüssigkeiten)
→ Bei Verwendung von Hochdruckreinigern, deren zulässiger Betriebsdruck 25 bar oder mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt die Zahl 10000 erreicht oder übersteigt, BGV D 15 beachten, insbesondere:
→ Nur unterwiesene Personen über 18 Jahre mit Strahlarbeiten beauftragen
→ Bei handgeführten Flüssigkeitsstrahlern Gefahrenbereich absperren und Strahler mit Totmannschaltung verwenden
→ Mechanisch geführte Spritzeinrichtungen so fixieren, dass der damit Beschäftigte nicht in den Strahlbereich gelangen kann
→ Spritzschutzeinrichtungen verwenden
→ Unter Druck stehende Schlauch- oder Rohrleitungen vor dem Öffnen entspannen und entleeren
→ Aus Druckentlastungseinrichtungen austretende gefährliche Medien gefahrlos ableiten (TRB 600)
→ Geeignete Schlauchkupplungen verwenden (BGI 572)
→ Schläuche, Schlauchleitungen an beiden Enden befestigen
→ Gesichtsschutz, Körperschutz benutzen (Merkblatt A 008)
Abbildung 35: Reinigen mit Flüssigkeitsstrahler
Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: § 4 Abs. 2 BGV D 15; ZH 1/406
Arbeiten an Rührwerken, Mischern, Knetern: Mitdrehen des Behälters durch das Füllgut
Nicht arretierte Deckel bzw. schwenkbare Behälter
→ Siehe Abschnitt 4.1