Kippende, herunterfallende oder rollende Teile usw.

→ Teile stabilisieren (z. B. angekippte Behälter sichern), Schwerpunkt möglichst tief anordnen

→ Unter Druck stehende Anlageteile vor dem Öffnen entspannen

→ Schläuche, Schlauch- und Rohrleitungen vor dem Abklemmen entspannen und entleeren

→ Sicherheitstechnische Mittel verwenden, die rollende oder gleitende Teile auffangen (z. B. Fässer auf Fasspaletten legen oder durch Keile sichern)

→ Standsicherheit von Stapeln und Regalen gewährleisten

→ Zulässige Belastung deutlich erkennbar an Regalen anbringen

→ Lagergut gegen Herabfallen sichern (z. B. Säcke im Kreuzverbund stapeln), zulässige Stapelhöhen einhalten

→ Keine Gegenstände in der Brusttasche tragen, Arbeitskleidung ohne Brusttasche verwenden

→ Siehe auch Abschnitt 4.4 Merkblatt A 017

Abbildung 34: Sicherung palettierter Ladeeinheiten

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 34 Abs. 1, 2 BGV A 1; ZH 1/428; Merkblatt T 019

Transport von Maschinen

→ Hinweise in der Betriebsanleitung beachten

→ Nur geeignete (zuvor festgelegte) Hebezeuge verwenden

→ Vorhandene Anschlagpunkte verwenden

→ Auf Schwerpunkt achten

→ Gewicht berücksichtigen

Berstende und wegfliegende Teile

→ Druckbehälter, Rohr- und Schlauchleitungen und andere unter Überdruck stehende Apparate und Bauteile in ordnungsgemäßem Zustand halten und regelmäßig prüfen (DruckbehV mit TRB und TRR; BGI 572)

Unter Druck austretende Medien (z. B. Gase, Flüssigkeiten)

→ Bei Verwendung von Hochdruckreinigern, deren zulässiger Betriebsdruck 25 bar oder mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt[1] die Zahl 10000 erreicht oder übersteigt, BGV D 15 beachten, insbesondere:

→ Nur unterwiesene Personen über 18 Jahre mit Strahlarbeiten beauftragen

→ Bei handgeführten Flüssigkeitsstrahlern Gefahrenbereich absperren und Strahler mit Totmannschaltung verwenden

→ Mechanisch geführte Spritzeinrichtungen so fixieren, dass der damit Beschäftigte nicht in den Strahlbereich gelangen kann

→ Spritzschutzeinrichtungen verwenden

→ Unter Druck stehende Schlauch- oder Rohrleitungen vor dem Öffnen entspannen und entleeren

→ Aus Druckentlastungseinrichtungen austretende gefährliche Medien gefahrlos ableiten (TRB 600)

→ Geeignete Schlauchkupplungen verwenden (BGI 572)

→ Schläuche, Schlauchleitungen an beiden Enden befestigen

→ Gesichtsschutz, Körperschutz benutzen (Merkblatt A 008)

Abbildung 35: Reinigen mit Flüssigkeitsstrahler[2]

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: § 4 Abs. 2 BGV D 15; ZH 1/406

Arbeiten an Rührwerken, Mischern, Knetern: Mitdrehen des Behälters durch das Füllgut

Nicht arretierte Deckel bzw. schwenkbare Behälter

→ Siehe Abschnitt 4.1

[1] Das Druckförderprodukt ist das Produkt aus dem zulässigen Betriebsüberdruck in bar und dem Volumenstrom in l/min
[2] Hinweis UB MEDIA:

Auf die Darstellung der Abbildung muss aus urheberrechtlichen Gründen verzichtet werden.

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