Gemische aus brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln mit Luft
→ Entstehung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern (z. B. technische Lüftung)
→ Zoneneinteilung vornehmen: Gase, Dämpfe, Nebel Zonen 0, 1, 2; Stäube Zonen 10, 11 (noch anwendbar bis 30.06.2003) bzw. 20, 21, 22
→ Zündquellen vermeiden: z. B. heiße Oberflächen, Flammen und heiße Gase, mechanisch erzeugte Funken, elektrische Anlagen, statische Elektrizität (siehe Abschnitt E EX-RL (BGR 104), BGR 132 und Merkblatt T 033)
→ Brennbare Flüssigkeiten im VbF-Lager (TRbF 20) oder im Sicherheitsschrank (TRbF 22) lagern
→ Druckgaspackungen mit brennbarem Inhalt gemäß TRG 300 lagern
→ Für Feuerarbeiten in Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre Erlaubnisscheine ausstellen (§ 30 BGV D 1)
→ Siehe auch Abschnitt 7.2 Merkblatt A 017
Abbildung 43: Beispiele für die in der EX-RL (7/2000) zusammengestellten Hinweise
Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: § 7 ElexV; § 44 BGV A 1
Elektrostatische Aufladung
→ Sicherheitstechnisch relevante Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen und das Ergebnis dokumentieren lassen (§ 39 Abs. 3 BGV A 1)
→ Erdungszangen an den entsprechenden Geräten und Hilfsmitteln anbringen (z. B. an Metallbehältern und Metallschlauchleitungen - Abbildung 44)
→ Strömungsgeschwindigkeit beim Einfüllen begrenzen (BGR 132)
→ Elektrostatisch leitfähige Gefäße (z. B. Metallgefäße), Schlauchleitungen, Rohre, Kupplungen verwenden und erden; zu beachten ist die leitfähige Überbrückung von Flanschen, Glasrohren und nicht leitenden Verbindungen
→ Nur ableitfähige Verpackungen verwenden
→ Explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 1 oder 21 mit elektrostatisch ableitfähigem Fußboden ausstatten (Anhang 4 BGR 132)
→ Ableitfähige Schuhe zur Verfügung stellen (BGR 191)
Abbildung 44: Beispiele für Erdungen
Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: § 44 BGV A 1; Merkblatt T 033; DIN EN 60079-10
Gefahren von Staubexplosionen in Anlagen
→ Beim Mischen, Sieben und Abfüllen von Pulvern Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen treffen
→ Das Mischsystem durch konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen (z. B. Explosionsdruckentlastung oder Explosionsunterdrückung) schützen; beim Ansprechen der Explosionsdruckentlastung oder Explosionsunterdrückung muss die Energiezufuhr zum Mischerantrieb durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung unterbrochen werden
→ Anlagen so auslegen, dass sie dem zu erwartenden Explosionsdruck (reduzierter Explosionsdruck) standhalten (druckstoßfeste oder druckfeste Bauweise)
→ Offene Filtersysteme und nicht mindestens druckstoßfest gekapselte Filter nicht in Arbeitsräumen installieren, sondern an abgesicherten Stellen im Freien oder in besonderen für diesen Zweck vorgesehenen Räumen aufstellen, die während des Betriebes nicht betreten werden können; diese Räume müssen über Druckentlastungsflächen verfügen
→ Erdung aller Anlageteile stets sicherstellen, Erdungsbrücken z. B. nach Wartungsarbeiten wieder anbringen
→ Staubablagerungen in Arbeitsräumen regelmäßig in Zeitabständen, die der Unternehmer nach den Betriebsverhältnissen festzulegen hat, beseitigen
→ Verschütteten Staub sofort entfernen (saugen - nicht blasen!); werden zur Reinigung Industriestaubsauger verwendet, so müssen diese den Prüfanforderungen für den Staubexplosionsschutz (BIA-Handbuch 510220) entsprechen
→ Feuchte Verfahren für Reinigungsarbeiten anwenden
Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: § 7 ElexV; Abschnitt E der EX-RL; § 44 BGV A 1
Umfüllen von Flüssigkeiten
Abmessen von flüssigen Rohprodukten, Umfüllarbeiten
→ Für den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 45 °C sowie das Erwärmen von brennbaren Flüssigkeiten über ihren Flammpunkt Plätze im Freien oder Räume einrichten, die den Anforderungen des Explosionsschutzes entsprechen
→ Leitfähige Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen zur Vermeidung zündfähiger Entladungen elektrostatisch erden, wenn nicht eine leitfähige Verbindung anderweitig vorhanden ist (BGR 132; T 033)
→ Explosionsgefährdete Bereiche festlegen, Zoneneinteilung vornehmen
→ Dämpfe, die beim Einfüllen von Feststoffen in Behälter frei werden können, an der Einfüllöffnung absaugen (evtl. auch Behälter inertisieren)
→ Konzeption der Lüftungsmaßnahmen überprüfen, explosionsgeschützte Absaugeinrichtungen einsetzen (Ausstattung von explosionsgefährdeten Bereichen mit geeigneten explosionsgeschützten elektrischen Geräten, Betriebsmitteln und Anlagen) (z. B. VDMA 24169)
→ Erlaubnisscheinverfahren für Instandsetzungsarbeiten mit Zündgefahr durchführen
→ Abschaltmöglichkeiten für Heizeinrichtungen und für elektrische Einrichtungen außerhalb der gefährdeten Bereiche schaffen
→ Mindestens zwei Notausgänge aus Räumen mit Brand- und Explosionsgefahr vorsehen (§ 30 Abs. 1, 2 BGV A 1)
Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: § 7 ElexV; § 44 BGV A 1; Merkblatt T 025
Rührwerke
Mischen in geschlossenen Rührwerksbehältern
→ Nur elektrostatisch leitfähige und geerdete Mischbehälter verwenden
→ Entzündungen z. B. durch den...