Innerbetriebliches Koordinieren
  Gegenseitige Absprache, Abstimmung und Information aller Beschäftigten (auch von Zeitarbeitnehmern) und Vorgesetzten, insbesondere auch bei Instandhaltungsarbeiten, um Gefährdungen durch unbeabsichtigtes Anlaufen von Maschinen (Abschnitt 5.4.4 dieser BG-Regel) zu verhindern
Einsatz von Fremdfirmen
Koordinieren auf Baustellen
  Siehe Abschnitt 1.3 der BGI 571

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