Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten, insbesondere 5.6 "Gefahrstoffe", 5.7 "Brände/Explosionen":
Unkontrolliert bewegte Teile
Herunter fallende, berstende und wegfliegende Teile (z. B. Bruchstücke, Späne, Schleifkörperteile) | ||
Absinken von hochgehaltenen schweren Maschinenteilen durch mechanische oder hydraulische Sicherungen verhindern | ||
Bei Arbeiten mit Druckluft Augen- und Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzen | ||
Siehe auch Abschnitt 4.4 der BGI 571 |
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