Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten, insbesondere 5.6 "Gefahrstoffe", 5.7 "Brände/Explosionen":

Unkontrolliert bewegte Teile

Herunter fallende, berstende und wegfliegende Teile (z. B. Bruchstücke, Späne, Schleifkörperteile)
  Absinken von hochgehaltenen schweren Maschinenteilen durch mechanische oder hydraulische Sicherungen verhindern
  Bei Arbeiten mit Druckluft Augen- und Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzen
  Siehe auch Abschnitt 4.4 der BGI 571

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge