Reste der Kautschukmischungen und Trennmittel setzen sich nach längerem Gebrauch in den Formen ab und verschlechtern die Qualität der Formteile.
Üblich ist die Reinigung mit Strahlmitteln in verschiedenen Verfahren oder mit Chemikalien wie Laugen und Lösemitteln auch unter Verwendung von Ultraschall und Laserstrahlen.
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten, insbesondere 5.6 "Gefahrstoffe", 5.7 "Brände/Explosionen", 5.9.1 "Lärm", 5.9.2 "Ultraschall", 5.9.5 "Laser":
Unkontrolliert bewegte Teile
Berstende und wegfliegende Teile (z. B. Bruchstücke, Späne, Schleifkörperteile) | ||
Bei Arbeiten mit Druckluft Augen- und Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzen | ||
Siehe auch Abschnitt 4.4 der BGI 571 |
Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen
Einatmen von Dämpfen und Aerosolen oder Strahlmittelstäuben in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen | ||
Schädigung der Haut durch Lösemittel oder reizende und ätzende Stoffe | ||
Aufnahmen von Stoffen durch die Haut | ||
Zum Strahlen nur silikogenfreie Strahlmittel verwendet werden, z. B. Glasperlen, Schlackegranulat, Walnussschalen, CO2-Pellets | ||
Strahlmittel nur in geschlossenen Kabinen, die von außen bedient werden, einsetzen oder mit abgesaugten Werkzeugen | ||
Tauchbäder mit Chemikalien stets geschlossen halten | ||
Muss an offenen Tauchbädern gearbeitet werden oder besteht die Möglichkeit des Kontakts mit Säuren und Laugen (z. B. beim Umfüllen): geeignete persönliche Schutzausrüstungen benutzen (z. B. Schutzbrille und Gesichtsschutz, lange Gummihandschuhe, Gummistiefel, Gummischürze) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen