Reste der Kautschukmischungen und Trennmittel setzen sich nach längerem Gebrauch in den Formen ab und verschlechtern die Qualität der Formteile.

Üblich ist die Reinigung mit Strahlmitteln in verschiedenen Verfahren oder mit Chemikalien wie Laugen und Lösemitteln auch unter Verwendung von Ultraschall und Laserstrahlen.

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten, insbesondere 5.6 "Gefahrstoffe", 5.7 "Brände/Explosionen", 5.9.1 "Lärm", 5.9.2 "Ultraschall", 5.9.5 "Laser":

Unkontrolliert bewegte Teile

Berstende und wegfliegende Teile (z. B. Bruchstücke, Späne, Schleifkörperteile)
  Bei Arbeiten mit Druckluft Augen- und Gesichtsschutz sowie Gehörschutz benutzen
  Siehe auch Abschnitt 4.4 der BGI 571

Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen

Einatmen von Dämpfen und Aerosolen oder Strahlmittelstäuben in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen
Schädigung der Haut durch Lösemittel oder reizende und ätzende Stoffe
Aufnahmen von Stoffen durch die Haut
  Zum Strahlen nur silikogenfreie Strahlmittel verwendet werden, z. B. Glasperlen, Schlackegranulat, Walnussschalen, CO2-Pellets
  Strahlmittel nur in geschlossenen Kabinen, die von außen bedient werden, einsetzen oder mit abgesaugten Werkzeugen
  Tauchbäder mit Chemikalien stets geschlossen halten
  Muss an offenen Tauchbädern gearbeitet werden oder besteht die Möglichkeit des Kontakts mit Säuren und Laugen (z. B. beim Umfüllen): geeignete persönliche Schutzausrüstungen benutzen (z. B. Schutzbrille und Gesichtsschutz, lange Gummihandschuhe, Gummistiefel, Gummischürze)

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