Walzwerke werden zum Herstellen, Vorwärmen oder Weiterverarbeiten von Gummimischungen verwendet.
Abbildung 16: Walzwerk, Stockblender – Prinzipskizze
Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:
Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
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Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen |
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Schutzhandschuhe, die gegebenenfalls bei Arbeiten an Walzwerken benutzt werden müssen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für den Einzelfall auswählen (insbesondere Schutz gegen Schnittverletzungen und hohe Temperaturen) |
Rechtsgrundlagen und Informationen:
PSA-BV, § 9 Abs. 2, 3 GefStoffV, §§ 29 bis 31 BGV A1 i. V. m. Abschnitt 4.11 bis 4.13 BGR A1; BGR 189 bis 201; BGI 515; Merkblatt A 008 der BG Chemie
Erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln
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Von Hand geführte Werkzeuge/Handwerkzeuge (z. B. Messer, Scheren) |
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Schneiden bei sich bewegenden Produkten |
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Nur vorne abgerundete Messer verwenden, soweit das betriebstechnisch möglich ist |
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Messer mit sicherem Griff verwenden (der Hand angepasster, ergonomisch gestalteter Griff mit "Nase", die Abrutschen der Hand zur Schneide verhindert) |
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Ausschneiden der Mischungen auf der Walze eines Walzwerkes mit dem Handmesser: unter der Mitte der Walze vom Körper weg schneiden (siehe Abbildung 18) |
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Siehe auch Abschnitt 3.7 der BGI 571 |
Abbildung 17: Empfehlenswerte Messer – Beispiel
Abbildung 18: Ausschneiden der Mischung auf einer mit Schaltstange gesicherten Walze
Ungeschützte bewegte Maschinenteile
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Spalt zwischen den Walzen (Einzug von Händen, loser Kleidung) |
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Schlaufenbildende und beutelnde Gummimischungen |
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Einzugstellen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) sichern, um zu verhindern, dass die Einzugstellen durch Hineingreifen, Herumgreifen, Übergreifen oder Untergreifen erreicht werden können |
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Lassen sich Einzugstellen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht durch trennende Schutzeinrichtungen (Verdeckungen) sichern: Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion über die gesamte Länge der Einzugstelle installieren (z. B. Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken, Pendelklappen, Schaltleisten, zwangsläufig wirkende Schaltstangen (Abbildungen 19, 20), Schaltleinen, Schaltplatten oder Schaltmatten) (BG-Information "Maschinen-Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen" (BGI 5049)) |
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Können Schutzeinrichtungen aus funktionstechnischen Gründen nicht installiert werden: Walzwerk so aufstellen, dass die Walzeneinzugstelle schwer erreichbar ist |
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Dies ist z. B. gegeben bei Walzendurchmessern > 500 mm und einem Höhenabstand zwischen der Standfläche des Beschäftigten und der Walzenoberkante von mindestens 1,35 m (siehe Anwendungsbereich und Abschnitt 5.1.1.4.1 DIN EN 1417). |
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Zusätzliche Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) vorsehen, die über die gesamte Länge der Einzugstelle auslösbar sind: |
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1. |
Besonders hohen Schutz bieten Schaltstangen in Brust- oder Hüfthöhe (horizontale Auslösekraft der Schaltstange höchstens 150 N) – diese sind daher den nachstehenden Lösungen vorzuziehen |
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2. |
Vor den Walzen in Kniehöhe angebrachte Schaltbleche |
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3. |
Gespanntes Seil, das nicht höher als 600 mm über der Walzenoberkante und nicht höher als 1800 mm über dem Standplatz des Beschäftigten angebracht ist und einen vorgespannten Seilzugschalter auslöst (Reißleinen oberhalb des Walzwerks sind als Schutzmaßnahmen allein nicht ausreichend) |
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Die Not-Befehlseinrichtungen müssen auch den Stockblender stillsetzen. Gefahrstellen auf der Rückseite der Walzen sind entsprechend abzusichern. |
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Hinweis zum Begriff Not-Halt: In neueren Normen ist nicht mehr von Not-Aus, sondern von Not-Halt die Rede, wenn es um das Stillsetzen von gefahrbringenden Bewegungen geht. |
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Nach Betätigen einer Schutzeinrichtung müssen die Walzen nach weniger als 1/3 Umdrehung im Leerlauf stehen bleiben |
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und |
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nach Stillstand selbsttätig auf eine Mindestspaltweite von 50 mm auseinander fahren bzw. durch eine Befehlseinrichtung oder von Hand mittels Werkzeug auseinander gefahren werden können; sie müssen in der Offenstellung gegen unbeabsichtigtes Zusammenfahren gesichert werden können; Entsichern nur von Hand |
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ODER |
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selbsttätig zurücklaufen (reversieren); Rücklauf zwischen 1/3 und 2/3 des Walzenumfangs bzw. gezielt zurückgedreht werden können |
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Walzwerke mit einem Walzendurchmesser zwischen 400 und 500 mm müssen mit Schaltstangen gesichert werden, der Höhenabstand muss mindestens 1,15 m betragen (siehe auch "Sichere Chemiearbeit" 3, 1998, Seite 28) |
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Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) mindestens einmal pro Woche (besser bei jedem Schichtbeginn) auf Funktionsfähigkeit prüfen |
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An kleinen Walzwerken (Durchmesser < 400 mm) trennende Schutzeinrichtungen anbringen |
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Sind trennende Schutzeinrichtungen aus verfahrenstechnischen Gründen (z. B. bei sehr steife Gummimischungen) nicht anwendbar, müssen leicht erreichbare Not-Befehlseinrichtungen (z. B. in Form von Schaltbügeln in der Nähe des Einzugspal... |