Gummiartikel können in liegenden oder stehenden (Topfkessel) geschlossenen Behältern unter Druck oder drucklos vulkanisiert werden. Die erforderliche Temperatur im Inneren wird durch Heißluft, Dampf oder auch durch Wasser erzeugt. Betriebsdrücke bis höchstens 15 bar sind üblich.

Abbildung 36: Vulkanisierkessel

Zum Beschicken oder Entleeren haben die Vulkanisierkessel einen Deckel, der bei modernen Aggregaten mit einem Bajonettverschluss verriegelt wird und an einem Schwenkarm bewegt werden kann. Bei älteren Geräten werden die Deckel zum Teil mit Klammerschrauben gehalten. Auf bestimmungsgemäßen Sitz ist zu achten.

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Unkontrolliert bewegte Teile

Wegfliegende Teile
 

An Schnellverschlüssen von Druckbehältern der Gruppe IV müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einem Sachverständigen durchgeführt werden (TRB 801 Nr. 17)

Die Prüfung erstreckt sich auf die Untersuchung der einwandfreien Beschaffenheit Druck tragender Teile der Schnellverschlüsse, insbesondere hinsichtlich unzulässiger Abnutzung und Korrosion sowie der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtung der Schnellverschlüsse.

Gesundheitsschädigende Wirkung von Stoffen

Vulkanisationsdämpfe
  Vulkanisationsdämpfe an der Austrittsstelle gefahrlos absaugen (Abbildung 36)
  Technische Raumlüftung vorsehen

Rechtsgrundlagen und Informationen:

BGR 121

Brandgefahr durch Stoffe

Wärmestau in der Gummimischung

 

Vulkanisierkessel genau nach Betriebsanweisung aufheizen

Kontakt mit heißen oder kalten Medien

Austreten von überhitztem Kondensat
  Durch technische Maßnahmen sicherstellen, dass Druckbehälter nur in drucklosem Zustand und nach Abkühlen unter Siedetemperatur geöffnet werden können

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