Zur Sicherstellung der Produktqualität gibt es eine Vielzahl von chemischen, physikalischen und anwendungstechnischen Prüfungen.

Zu den grundlegenden Anforderungen an Arbeitsplätze der Qualitätskontrolle wird auf die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten Maßnahmen verwiesen. Bei speziellen Prüfmethoden, z. B. zerstörende Werkstoffprüfung, Röntgenprüfung, sind dem Einzelfall angemessene zusätzliche Maßnahmen erforderlich.

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