Hydraulik-Schlauchleitungen sind im Sinne der Druckgeräterichtlinie (europäische Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte) als Rohrleitungen aufzufassen und fallen in bestimmten Grenzen von Druck und Nenndurchmesser dadurch in den Geltungsbereich dieser Richtlinie.
Insofern kann für die Beschaffenheit (Auslegung, Fertigung, Konformitätsbewertung) und das Inverkehrbringen von Hydraulik-Schlauchleitungen die Druckgeräteverordnung (14. ProdSV), welche die Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) in deutsches Recht umsetzt, zur Anwendung kommen, sofern die nachfolgend beschriebenen Ausschlusskriterien zum Anwendungsbereich der Druckgeräteverordnung nicht zutreffen.
Da die Hydraulik-Flüssigkeiten im Allgemeinen nicht mit besonderen gefährlichen Eigenschaften behaftet sind, fallen sie normalerweise in die Fluidgruppe 2 nach Druckgeräterichtlinie. Bezüglich der eindeutigen Klärung der Einstufung der Hydraulik-Flüssigkeiten in die zutreffende Fluidgruppe wird auf Artikel 13 der Druckgeräterichtlinie (Richtlinie 2014/68/EU) verwiesen.
Zur Einstufung der Druckgeräte nach zunehmendem Gefahrenpotenzial ist im Falle der Hydraulik-Schlauchleitungen somit normalerweise das Diagramm 9 im Anhang II (siehe Abbildung 23) der Druckgeräterichtlinie (Rohrleitungen für Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2) heranzuziehen. Müsste die Hydraulik-Flüssigkeit der Fluidgruppe 1 zugeordnet werden, würde das Diagramm 8 des genannten Anhanges zutreffen.
Für Hydraulik-Schlauchleitungen mit Hydraulik-Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2 gilt bis einschließlich einer Nennweite von DN 200:
- Sie sind nicht in eine Kategorie nach Druckgeräterichtlinie einzustufen.
- Sie müssen nicht die in Anhang 1 der Druckgeräterichtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Druckgeräte erfüllen, sondern sind nur in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedsstaat geltenden guten Ingenieurspraxis (GIP) auszulegen und herzustellen (gemäß Artikel 4, Abs. 3 der Druckgeräterichtlinie).
- Für sie muss kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 und Anhang III der DGRL durchgeführt werden und sie dürfen kein CE-Zeichen tragen.
Abb. 23
Diagramm 9, Anhang II der Druckgeräterichtlinie (Rohrleitungen für Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2)
Eine Nennweite von über DN 200 wird bei Hydraulik-Schlauchleitungen in den meisten Anwendungsfällen nicht überschritten.
"Gute Ingenieurpraxis" bedeutet, dass diese Leitungen unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, die ihre Sicherheit beeinflussen, entworfen worden sind. Außerdem werden sie so gefertigt, überprüft und mit Benutzungsanweisungen ausgeliefert, dass, wenn sie unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt werden, ihre Sicherheit während der vorgesehenen Lebensdauer gewährleistet ist.
Siehe auch: "Leitlinien für die Anwendung der Druckgeräte-Richtlinie" (Quelle: https://ec.europa.eu/growth/sectors/pressure-gas/pressureequipment/guidelines_de)
Im Falle der Hydraulik-Schlauchleitungen gilt aber auch ggf. die Ausnahme nach Art. 1, Abs. 2 Nr. f für die Anwendung der Druckgeräterichtlinie. Diese besagt, dass für Geräte, die nach Artikel 13 der Druckgeräterichtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die auch von verschiedenen dort genannten Richtlinien - darunter die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen - erfasst werden, nicht unter die Druckgeräterichtlinie fallen.
Dadurch fallen alle Hydraulik-Schlauchleitungen, die in Maschinen eingebaut sind, bis zu einem Druck von 500 bar in allen Nennweiten und bei Drücken über 500 bar bis einschließlich Nennweite 200 nicht unter die Druckgeräterichtlinie, sondern unter die Maschinenrichtlinie (vorausgesetzt die Druckflüssigkeit ist in Fluidgruppe 2 eingestuft).
Für die Montage, Installation und den Betrieb der Hydraulik-Schlauchleitungen ist die Betriebssicherheitsverordnung heranzuziehen.
Diese gilt für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen. Rohrleitungen (einschließlich Schlauchleitungen) unter innerem Überdruck größer 0,5 bar zählen nach der Betriebssicherheitsverordnung dann zu den überwachungsbedürftigen Anlagen, wenn sie Druckgeräte nach Druckgeräte-Richtlinie mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 dieser Richtlinie sind oder beinhalten und für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmt sind, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in deren Anhang I wie folgt eingestuft sind:
- als entzündbare Gase in Nummer 2.2
- als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad Celsius haben
- als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9
- als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2 oder
- als ätzend in Nummer 3.2.2.6
Hydraulik-Schlauchleitungen sind demzufolge in den allermeisten praxisrelevanten Fällen selbst keine überwachungsbedürftigen Anlagenteile, können aber als Teile überwachungsbedürftiger Anlagen Verwendung finden. In allen Fällen sind sie Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und unterliegen als solche den Bestimmungen des Abschnittes 2...