Rechtliche Grundlagen

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 213-020 "Auswahl und Qualifizierung von Personen zum Führen von Autobetonpumpen"
  • DGUV Information 213-054 "Sicherheitskonzepte und Schutzeinrichtungen" (Merkblatt T 008 der Reihe "Sichere Technik")
  • Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95)
  • Wesentliche Veränderungen an Maschinen - eine interaktive Arbeitshilfe der BG RCI

Fahrmischer und Betonpumpen werden für den Transport und die Förderung von Frischbeton zu bzw. auf Baustellen eingesetzt. Hierfür fahren sie über öffentliche Straßen zu den Baustellen.

Baustellen sind geprägt durch unterschiedliche Bauvorhaben an wechselnden Standorten mit jeweils unterschiedlichen, sich vielfach verändernden Gegebenheiten. Um die bestimmungsgemäße Verwendung von Fahrmischern und Betonpumpen zu gewährleisten, resultieren aus den wechselnden Baustellenbedingungen verschiedenste Anforderungen für die Koordination des Einsatzes von Fahrmischern und Betonpumpen auf den Baustellen und die Kooperation aller Beteiligten.

Typisch für den Einsatz von Fahrmischern und besonders von Betonpumpen ist das Zusammenspiel von mehreren Beteiligten. Entsprechend des möglichen mehrstufigen Vertragsverhältnisses (Bauherr, Betonwerk, Dienstleister und deren Subunternehmen), ergeben sich branchenspezifische Besonderheiten. So sind entsprechend der Bestellkette auch die Zuständigkeiten bis zur ursprünglichen Auftraggeberin oder zum ursprünglichen Auftraggeber zu übertragen.

Wichtig für einen sicheren Einsatz von Fahrmischern und Betonpumpen ist daher eine gute Kommunikation zwischen allen Beteiligten im Vorfeld des Einsatzes, damit alle benötigten Informationen den jeweiligen Beteiligten zur Verfügung stehen.

Häufige Gefährdungen beim Einsatz von Fahrmischern und Betonpumpen auf der Baustelle sind z. B. Absturz, Stolpern und Witterungseinflüsse durch Arbeiten im Freien. Bei starker Sonneneinstrahlung ist auf einen Körperschutz zu achten, der Schädigungen durch die natürliche UV-Strahlung verhindert. Besondere Bedingungen beim Einsatz von Fahrmischern und Betonpumpen führen zu psychischen Belastungen des Fahrpersonals und der Maschinistinnen und der Maschinisten sowie deren Disponentinnen und Disponenten bzw. dem oder der Beauftragten des Unternehmens. Diese werden u. a. verursacht durch:

  • zum Teil hohes Arbeitsaufkommen
  • Zeitdruck, z. B. durch

    • unvorhergesehene Verkehrsverhältnisse,
    • begrenzte Verarbeitungsdauer des Frischbetons,
    • mehrere Baustellen am Tag,
    • Störungen des Betoneinbaus im Bauwerk.
  • Fremdbestimmtheit der Arbeitszeit, z. B. durch Arbeitstempo der Baustelle und Störungen im Betonierablauf
  • Verständigungsprobleme, z. B. durch unterschiedliche Ansprechpersonen und fremdsprachige Personen
  • Mangelhafte Fachkenntnisse von Beteiligten zum sicherheitsgerechten Einsatz von Fahrmischern und Betonpumpen

Koordination auf Baustellen

Auf Baustellen müssen alle am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen gegenseitige Gefährdungen vermeiden. Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind diese aufgeführt. Auch der Einsatz von Fahrmischern und Betonpumpen ist durch die Bauleitung zu koordinieren. Hierbei ist die Abstimmung von

  • Bauleiterpersonal oder dessen Vertretung auf der Baustelle,
  • Einsatzleiterpersonal der Fahrmischer und Betonpumpen,
  • Fahrerpersonal und Maschinistinnen oder Maschinisten

notwendig. Sie haben ihre jeweilige Verantwortung gewissenhaft wahrzunehmen.

Verantwortung auf der Baustelle

Die Verantwortlichkeiten auf der Baustelle hinsichtlich des Einsatzes von Fahrmischern und Betonpumpen betreffen eine Reihe von Beteiligten auf dem Bau. Hierbei sind die Bauleitung und die Bauaufsicht besonders betroffen. Möglichkeiten, Mängel an Baustelleneinrichtungen und dem Baustellenbetrieb zu melden, sind festzulegen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Bauunternehmens muss für die Beaufsichtigung der Arbeiten auf der Baustelle weisungsbefugte, fachlich geeignete Personen (Aufsichtführende) einsetzen. Aufgabe der aufsichtführenden Person ist es unter anderem, die Arbeiten zu beaufsichtigen und für die sicherheitsgerechte Ausführung zu sorgen. Können Beschäftigte festgestellte sicherheitstechnische Mängel nicht selbst beseitigen, sind diese Mängel der bzw. dem Aufsichtsführenden unverzüglich mitzuteilen und die Arbeiten ggf. einzustellen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer des Bauunternehmens hat für die Baustelleneinrichtung und einen sicheren Baust...

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