Einrichtung |
zu prüfen sind |
Prüffrist |
Arbeits- und Schutzgerüste Dockgerüste Dockanlagen DIN 4420 Teil 1 Nr. 9 Bild 19 in Verbindung mit § 2 VBG 1 |
alle Teile auf sicheren Zustand Standsicherheit |
vor Inbetriebnahme, nach längeren Arbeitspausen, nach Konstruktions- änderungen, nach außergewöhnlichen Einwirkungen durch den verantwortlichen Unternehmer |
Explosionsschutz EX-RL Abschnitt E 1.3.3 |
Betriebsanlage als Ganzes |
vor erster Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Reparaturen oder Umbauarbeiten und nach längeren Betriebsunterbrechungen durch Sachkundige oder Sachverständige |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel VBG 4 § 5 |
alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ordnungs- gemäßen Zustand |
vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzung, in bestimmten Zeitabständen durch Elektrofachkräfte |
Fahrzeuge VBG 12 § 36 Abs. 1 § 57 Abs. 1 |
Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen alle Teile auf betriebssicheren Zustand |
vor Beginn jeder Arbeitsschicht vom Fahrer nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige |
Fenster, Türen, Tore Richtlinien für kraftbetrie- bene Fenster, Türen, Tore (ZH 1/494) Abschnitt 6.1 |
alle Teile, einschließlich Fangvorrichtungen auf sicheren Zustand |
vor der ersten Inbetriebnahme, mindestens jährlich durch Sachkundige |
Feuerlöscher § 39 Abs. 3, § 43 Abs. 8 VBG 1 in Verbindung mit Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (ZH 1/201) |
alle Teile auf Funktionsfähigkeit |
mindestens alle 2 Jahre durch Sachkundige |
Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern VBG 87 § 23 |
alle Teile auf arbeitssicheren Zustand |
vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen, nach Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten mindestens jährlich durch Sachkundige |
Flurförderzeuge (z. B. E.-Karren, Hubwagen, Gabelstapler) VBG 12a § 20 |
alle Teile |
jährlich durch Sachkundige |
Fahrerlose Flurförderzeuge Richtlinien für fahrerlose Flurförderzeuge (ZH 1/473) Abschnitt 2.1 |
alle Teile |
jährlich durch Sachkundige |
Gase VBG 61 § 22 |
Anlagen oder Anlagen- abschnitte auf Dichtheit |
vor Inbetriebnahme, nach Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen durch Sachkundige |
§ 24 |
Einrichtungen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen auf ordnungsgemäßen Zustand |
vor Inbetriebnahme, nach Bedarf, mindestens alle 3 Jahre durch Sachkundige |
§ 25 |
Rohre für leicht entzündliche oder giftige Gase auf Dichtheit |
vor Inbetriebnahme |
Absperreinrichtungen auf Gängigkeit |
in angemessenen Zeitabständen |
§ 26 |
Schläuche und Gelenkrohre für entzündliche oder giftige Gase auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand |
vor Inbetriebnahme, durch Sachkundige, Schläuche außerdem nach Bedarf, mindestens halbjährlich, Gelenkrohre außerdem nach Bedarf, mindestens jährlich durch Sachkundige |
§ 26a |
Gaswarngeräte nach VBG 61 § 4 Abs. 4 auf Funktionsfähigkeit |
vor Inbetriebnahme durch BAM, PTB oder Prüfstelle für Grubenbewetterung der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, mindestens jährlich durch Sachkundige |
Hebebühnen VBG 14 § 39 |
Zustand der Bauteile und Einrichtungen auf Vollstän- digkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen |
mindestens jährlich durch Sachkundige |
§§ 38, 40 |
alle Teile |
vor der ersten Inbetriebnahme, nach Umbauten oder wesentlichen Instandsetzungen durch Sachverständige |
Krane VBG 9 § 25 Abs. 1 § 26 Abs. 1 |
bei kraftbetriebenen Kranen und Kranen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1000 kg: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel |
vor der ersten Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen durch Sachverständige |
alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel |
mindestens jährlich durch Sachkundige |
§ 26 Abs. 1 |
bei Turmdrehkranen: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel |
nach jeder Aufstellung, nach jedem Umrüsten, mindestens jährlich durch Sachkundige |
§ 26 Abs. 2 |
bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort auf- und abgebaut werden: alle Teile des Krans bzw. der Katze einschließlich der Kranfahrbahn und der Tragmittel |
mindestens alle 4 Jahre durch Sachverständige |
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb VBG 9a |
Lastaufnahmemittel: Sicht- und Funktionsprüfung |
vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachkundige |
§§ 39, 40 |
Lastaufnahmeeinrichtungen: Sicht- und Funktionsprüfung |
nach Bedarf mindestens jährlich durch Sachkundige |
§ 41 |
Lastaufnahmeeinrichtungen: außerordentliche Prüfung |
nach Schadensfällen, nach Instandsetzungsarbeiten durch Sachkundige |
§ 40 Abs. 2 |
Rundstahlketten als Anschlagmittel: Prüfung auf Rißfreiheit |
bei jeder dritten Prüfung durch Sachkundige |
Leitern und Tritte VBG 74 § 16 Abs. 1 |
alle Teile auf ordnungs- gemäßen Zustand |
in angemessenen Zeitabständen |
Betriebsfremde Leitern und Tritte § 16 Abs. 2 |
alle Teile auf Eignung und Beschaffenheit |
vor der Benutzung |
Mechanische Leitern § 17 |
alle Teile auf ordnungs- gemäßen Zustand |
nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durch einen Sachkundigen |
Lösemitt... |