Allgemeines
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat gemäß §§ 5, 6 des Arbeitsschutzgesetzes sowie § 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, diese zu dokumentieren und sie an sich ändernde Bedingungen anzupassen. Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Bei der Beurteilung sind auch eventuelle Gefährdungen besonderer Personengruppen zu berücksichtigen (z.B. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderungen, Zeitarbeitnehmer bzw. Zeitarbeitnehmerinnen, Praktikanten bzw. Praktikantinnen, Berufsanfänger bzw. Berufsanfängerinnen). Die Beurteilungen sind je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die repräsentative Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Im Rahmen der Beurteilung sind alle vorhersehbaren Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen. Beim Straßenbetrieb und -unterhalt gehören dazu unter anderem:
- Mechanische Gefährdungen (z.B. durch sich bewegende Teile, Stolpern, Umknicken, Stürzen)
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen (z.B. fließender Verkehr, Hitze, Kälte, Nässe, Nebel)
- physische Belastungen/Arbeitsschwere (z.B. schweres Heben und Tragen, körperliche Zwangshaltung)
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (z.B. Lärm, Vibrationen, solare/natürliche UV-Strahlung, Abgase von Dieselmotoren, Tiere sowie Pflanzen mit giftiger Wirkung)
- psychische Belastungen (z.B. Arbeiten in der Nähe des fließenden Verkehrs oder andere Umgebungsbedingungen, Überstunden, Zeitdruck, belastende Arbeitszeiten) oder
- sonstige Gefährdung (z.B. ungeeignete persönliche Schutzausrüstung)
Anforderungen und Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung enthält die Technische Regel für Betriebssicherheit "Gefährdungsbeurteilung" (TRBS 1111).
Hinweis:
Bei der Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen können z.B. folgende Schriften herangezogen werden:
- DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", Abschnitt 2.2
- DGUV Information 206-016 "Psychische Belastungen in Straßenbetrieb und Straßenunterhalt"
Mutterschutz
Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Ziel des reformierten Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist es, die Gesundheit von Frauen und deren Kindern am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft und der Stillzeit wirksam zu schützen und Benachteiligungen der werdenden oder stillenden Mütter gezielt entgegenzuwirken.
Mit dem neuen Gesetz wird der Mutterschutz unverzichtbarer Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Entsprechend § 10, Abs. 1 gilt: "Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit … die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, …"
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist damit aufgefordert, sich auf die Möglichkeit vorzubereiten, dass eine Beschäftigte eine Schwangerschaft anzeigt. Dadurch erlangt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das Wissen, um folgende Situationen zuzuordnen:
- Darf die Beschäftigte ihre Tätigkeiten in gleichem Umfang wie bisher weiter ausüben und es sind keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich oder
- müssen die Arbeitsbedingungen geändert oder der Arbeitsplatz umgestaltet werden oder
- liegt eine unzulässige Tätigkeit vor, bei der sich auch durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen eine unverantwortbare Gefährdung nicht vermeiden lässt?
Konkret bedeutet das für die Arbeitgebenden, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes, für alle Tätigkeiten auch eine (abstrakte) Gefährdungsbeurteilung für den Fall einer Schwangerschaft durchzuführen. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit tatsächlich von einer Frau ausgeführt wird. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und die Belegschaft entsprechend zu informieren.
Wenn eine Beschäftigte eine Schwangerschaft anzeigt, muss die allgemeine Gefährdungsbeurteilung für den speziellen Fall konkretisiert werden. Das MuSchG regelt, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nur die Tätigkeiten ausführen lassen darf, für die die erforderlichen Schutzmaßnahmen bereits getroffen wurden. Bis zur möglichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes muss die schwangere Beschäftigte von den entsprechenden Tätigkeiten freigestellt werden. Für Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ist es von Bedeutung, auf diese Situation gut vorbereitet zu sein.
Die Schwangerschaft ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese wiederum beraten die Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und können in Einzelfällen erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung des MuSchG anordnen.
Hinweise enthalten folgende Schriften des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Fraue...