Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen bzw. physikalischen Belastungen ausgesetzt sind, müssen Sie prüfen, ob Sie arbeitsmedizinische Vorsorgen zu veranlassen oder anzubieten haben. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge.
Abb. 10 Vertrauliches Vorsorgegespräch zwischen Betriebsärztin und Beschäftigtem
Rechtliche Grundlagen |
- §§ 4 - 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit dem Anhang zur ArbMedVV
- Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen"
- Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.3 "Vorsorgebescheinigung"
- Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.4 "Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV "
- Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
- Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen"
- Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 214 "Abfallbehandlungsanlagen"
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Weitere Informationen |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen. Stuttgart, 6. Auflage 2014.
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In der Abfallbehandlung bestehen unter anderem Gefährdungen für Ihre Beschäftigten durch:
- Gefahrstoffe,
- Biostoffe,
- Lärm und Vibrationen,
- hohe körperliche Belastungen,
- Tragen von Atemschutzgeräten,
- Bildschirmtätigkeit.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient vor allem der individuellen Beratung Ihrer Beschäftigten im Hinblick auf mögliche Gesundheitsrisiken, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeit stehen, und der Erkennung von Frühsymptomen von Erkrankungen. Weitere Informationen zur Beratung Ihrer Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge enthält die TRBA 214. Ihre Betriebsärztin oder Ihr Betriebsarzt kann durch eine Erhebung der Krankengeschichte und eventuelle Untersuchung Ihrer Beschäftigten - einschließlich des Biomonitorings - Gesundheitsstörungen und Erkrankungen frühzeitig erkennen. Die Vorsorge nach ArbMedVV dient nicht der Feststellung der Eignung für die Tätigkeit. Dazu können weitere sogenannte Eignungsuntersuchungen nötig sein, z. B. bei Fahr- und Steuertätigkeiten.
Abgesehen von den in der Tabelle genannten Vorsorgeanlässen, können sich Ihre Beschäftigten auch auf eigenen Wunsch von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt beraten und untersuchen lassen (Wunschvorsorge).
Lassen Sie sich bei der Auswahl der Anlässe von Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt beraten.
Zu diesen und weiteren Arten arbeitsmedizinischer Untersuchungen finden Sie umfangreiche Informationen in den "DGUV Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen". Sie gelten als allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin. Bei der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren liefern sie Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt eine solide Grundlage für eine qualitativ einheitliche Vorgehensweise bei der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen. |
In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können sich, z. B. bei folgenden Tätigkeiten und Expositionen, Anlässe für Pflicht- oder Angebotsvorsorgen ergeben:
Tätigkeit |
Anlass für Pflichtvorsorge |
Anlass für Angebotsvorsorge |
Tätigkeiten mit verfaulenden Abfällen, Exposition durch Faulgase |
Schwefelwasserstoff (H2S) |
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Aufsetzen und Umsetzen von Kompostmieten |
alveolengängiger Staub (A-Staub) |
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Absieben oder Windsichten von Kompost |
einatembarer Staub (E-Staub) |
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Recycling von Nickel-Metallhydrid-Batterien |
Nickel, Nickelverbindungen |
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Zerlegen von Leuchtstofflampen, Kompakt-Leuchtstofflampen und Hg-Dampflampen |
Quecksilber, anorganische Quecksilberverbindungen |
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Tätigkeiten mit oder in unmittelbarer Nähe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren |
polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Kohlenmonoxid |
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Arbeiten in feuchtem Milieu, Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen |
regelmäßig über 4 Stunden täglich |
regelmäßig 2 bis 4 Stunden täglich |
Schweißen und Trennen von Metallen |
Schweißrauchexposition über 4 mg/m³ |
Schweißrauchexposition unter 4 mg/m³ |
Fäkalien und mit Fäkalien belastete Abfälle |
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Hepatitis-A-Virus (HAV) einschließlich Impfung |
Gefahr von Verletzungen durch blutige, scharfe Gegenstände (Skalpelle, Kanülen, Spritzen) im Abfall |
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Hepatitis-B-Virus (HBV) einschließlich Impfung, Hepatitis-C-Virus (HCV) |
Kompostierung, Recycling von mit Biostoffen (Bakterien, Schimmelpilze) belasteten Materialien |
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Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen |
Tätigkeiten mit Lärmexposition |
Überschreitung von Lex, 8 h = 85 dB(A) bzw. LpC, peak = 137 dB(C) |
Überschreitung von Lex, 8 h = 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C) |
Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern |
Tragen von Geräten der Gruppen 2 und 3 |
Tragen von Geräten der Grup... |