Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dazu, Ihre Beschäftigten im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefahren, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen, individuell zu beraten und Erkrankungen möglichst früh zu erkennen. Lassen Sie sich von Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt auch in puncto Arbeitshygiene beraten!
Rechtliche Grundlagen |
- §§ 4 - 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Verbindung mit dem Anhang zur ArbMedVV
- § 9 der Biostoffverordnung (BioStoffV)
- § 8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen"
- Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.3 "Vorsorgebescheinigung"
- Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.4 "Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV "
- Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
- Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Nr. 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen"
- Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A4.1 "Sanitärräume"
- Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 213 "Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen"
- Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
- Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 "Schutzmaßnahmen"
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Weitere Informationen |
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen. Stuttgart, 6. Auflage 2014.
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Für Ihre Beschäftigten bestehen unter anderem Gefährdungen durch:
- Gefahrstoffe,
- biologische Arbeitsstoffe (z. B. Erkrankungen durch biologische Arbeitsstoffe aus der Arbeitsumwelt),
- Verschleppung von Keimen, auch in den häuslichen Bereich;
- Lärm und Vibrationen,
- hohe körperliche Belastungen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Sie sind verpflichtet, mit Hilfe Ihrer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Sie eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge) oder anbieten (Angebotsvorsorge) müssen (siehe Tabelle Seite 29). Dies kann der Fall sein bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen bzw. sonstigen Belastungen (z. B. physische oder physikalische Belastungen).
Weisen Sie Ihre Beschäftigten darauf hin, dass die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt durch eine Erhebung der Krankengeschichte und eventuelle Untersuchungen (einschließlich Biomonitoring) Gesundheitsstörungen und Erkrankungen frühzeitig erkennen kann.
Informieren Sie Ihre Beschäftigten, dass sie sich auch auf eigenen Wunsch von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt beraten und untersuchen lassen können (Wunschvorsorge).
Die Vorsorge nach ArbMedVV dient nicht der Feststellung der Eignung für die Tätigkeit (vgl. § 2 ArbMedVV). Dazu können weitere, so genannte Eignungsuntersuchungen nötig sein, z. B. bei Fahr- und Steuertätigkeiten. |
Allgemeine Hygienemaßnahmen
Legen Sie gemeinsam mit Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt für jeden Arbeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion (einschließlich der Wartung von lüftungstechnischen Einrichtungen) sowie zur Ver- und Entsorgung in Abhängigkeit von der Gefährdung schriftlich fest.
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen sollten Regelungen umfassen über:
- Reinigung der Arbeits-, Aufenthalts- und Sanitärräume (in der Regel täglich erforderlich; Reinigungsplan),
- Reinigung des Führerhauses (täglich) und der Schüttung (z. B. wöchentliche Spritzreinigung),
- Hinweise zur Körperreinigung und zum Hautschutz,
- Verhalten bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen,
- Erfassen und Reinigen der Arbeitskleidung,
- Benutzung des Schwarz-Weiß-Systems,
- Benutzung, Reinigung und Instandhaltung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA).
Beispiele für Anlässe von Pflicht- und Angebotsvorsorgen in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung:
Tätigkeit |
Anlass für Pflichtvorsorge |
Anlass für Angebotsvorsorge |
Tätigkeiten mit oder in unmittelbarer Nähe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Kohlenmonoxid |
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Arbeiten in feuchtem Milieu, Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen |
regelmäßig über 4 Stunden täglich |
regelmäßig 2 bis 4 Stunden täglich |
Fäkalien oder mit Fäkalien belastete Abfälle |
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Hepatitis-A-Virus (HAV) einschließlich Impfung |
Gefahr von Verletzungen durch blutige, scharfe Gegenstände (Skalpelle, Kanülen, Spritzen) im Abfall |
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Hepatitis-B-Virus (HBV) einschließlich Impfung, Hepatitis-C-Virus (HCV) |
Sammlung von mit biologischen Arbeitsstoffen (Bakterien, Schimmelpilze) belasteten Materialien |
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Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen |
Tätigkeiten mit Lärmexposition |
Überschreitung von Lex, 8 h = 85 dB(A) bzw. LpC, peak = 137 dB(C) |
Überschreitung von Lex, 8 h = 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C) |
Tätigkeiten mit erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Musk... |