Hubarbeitsbühnen haben sich besonders in der Baumpflege bewährt. Mit ihrer Hilfe lassen sich Arbeiten einfach, ergonomisch und sicher auch in großer Höhe durchführen. Arbeitsplattformen sind Ausrüstungen zum Heben von Personen, die z. B. an Frontlader von Traktoren, Erdbaumaschinen oder Teleskopstaplern angebaut werden. Sie bieten nicht die gleiche Sicherheit wie Hubarbeitsbühnen, u. a. weil sie in der Regel nicht von der Arbeitsplattform aus gesteuert werden können. Die Verwendung ist deshalb nur eingeschränkt möglich.
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Rechtliche Grundlagen |
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 4 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Heben von Personen mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln"
- Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln"
- ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- ASR A5.2 Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr
- RSA - Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
- Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 201-029 "Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern"
- DGUV Information 203-033 "Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen"
- DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"
- DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"
- LSV-Information T01 "Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Traktoren"
- DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Berechnung - Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfungen"
- Betriebsanleitungen des Herstellers der Hubarbeitsbühne bzw. des Trägerfahrzeugs und der Arbeitsplattform
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Die Gefährdungen beim Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen und Arbeitsplattformen werden häufig unterschätzt. Sie entstehen im Wesentlichen durch Umkippen, Absturz und Quetschungen zwischen Arbeitskorb und Umgebung. Oft spielt dabei auch eine mangelnde Qualifikation der Bedienperson eine Rolle.
Insbesondere beim Einsatz von Teleskoparbeitsbühnen kann es zu einem Herausschleudern von Personen durch Peitschen- oder Katapulteffekt kommen. Dies kann z. B. der Fall sein wenn
- vorbeifahrende Fahrzeuge die Bühne streifen,
- der Ausleger sich durch nachgebenden Untergrund plötzlich bewegt,
- der Ausleger beim Verfahren mit angehobenem Arbeitskorb, z. B. durch das Überfahren eines Bordsteines oder beim Durchfahren von Bodenwellen, heftig ins Schwingen kommt oder
- der Arbeitskorb sich bei Baumarbeiten verhakt oder eingeklemmt wird und beim Freifahren plötzlich ins Schwingen kommt.
Arbeitsplattformen werden in der Regel an Trägerfahrzeuge angebaut, die nicht zum Heben von Personen bestimmt sind. Daher können beim Einsatz von Arbeitsplattformen zusätzliche Gefährdungen durch Absturz, Umsturz oder Kippen bestehen, wenn sicherheitstechnische Maßnahmen für diese spezielle Kombination nicht erfüllt sind.
Eine besondere Gefährdung kann sich auch aus der Nähe zu elektrischen Freileitungen ergeben.
Beachten Sie zunächst die allgemeinen Hinweise in Kapitel 3.4. |
Hubarbeitsbühnen
Bei der Verwendung von Hubarbeitsbühnen (hierzu zählen auch Teleskopstapler mit Arbeitskorb an der Schnellwechseleinrichtung und Ausrüstung gemäß EN 280) ist - abhängig von der Gefährdungsbeurteilung - folgendes zu beachten:
- Bei der Auswahl der Hubarbeitsbühne sind die Tragfähigkeit und der Arbeitsbereich zu beachten. Die Tragfähigkeit setzt sich zusammen aus Personenzahl und Zuladung. Der Arbeitsbereich setzt sich zusammen aus Arbeitshöhe und seitlicher Reichweite.
Abb. 113 Arbeitsbereich
- Hubarbeitsbühnen sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen. In der Regel sind lastverteilende Unterlegplatten erforderlich. Das ordnungsgemäße Aufsetzen von Abstützungen auf geeignetem Untergrund ist vor Inbetriebnahme zu prüfen. Kraftbetriebene Abstützungen sind beim Aus- und Einfahren zu beobachten.
- Werden Hubarbeitsbühnen im Verkehrsraum aufgestellt oder reichen sie in diesen hinein, so sind die beanspruchten Bereiche ordnungsgemäß abzusperren und zu sichern (siehe Kapitel 3.3). Hierbei ist auch der Raum unterhalb ausgeschwenkter Hubarbeitsbühnen und der Tragkonstruktionen zu berücksichtigen, sofern der freie Raum unterhalb der Konstruktionsteile oder des Arbeitskorbes weniger als 4,50 m beträgt.
- Zulässige Annäherungsabstände an ungeschützte aktive Teile elektrischer Freileitungen dürfen nicht unterschritten werden. Können diese Abstände nicht eingehalten werden, so müssen die Leitungen freigeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert werden.
Bei bestimmten Bodenverhältnissen (z. B. im Gelände, im Bankett) reichen die vom Hersteller mitgelieferten Unterlegplatten oft ... |