Maschinen zum Heben von Personen erleichtern und beschleunigen die Arbeiten wie z. B. bei der Demontage von Bauteilen. Sie dienen zum Befördern von Personen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen (Bauaufzüge mit Personenbeförderung) sowie als Arbeitsplätze zur Ausführung der verschiedensten Tätigkeiten bei Abbruch- und Rückbauarbeiten. Die wechselnden Einsatzorte sowie die Vielzahl der auszuführenden Arbeiten verlangen eine sorgfältige Planung und Vorbereitung des Maschineneinsatzes.
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Abb. 66
Scherenarbeitsbühne
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Abb. 67
Teleskopbühne
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Abb. 68
Teleskopbühne
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 201-029 "Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern"
- DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"
- Bekanntmachung zur Betriebssicherheit 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" (BekBS 1114)
- DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen- Berechnung-Standsicherheit-Bau- Sicherheit- Prüfungen"
- DIN EN 1808 "Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel- Berechnung, Standsicherheit, Bau- Prüfungen"
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Bei der Verwendung von Maschinen zum Heben von Personen ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen, die unmittelbar in Abhängigkeit zum jeweiligen Verwendungszweck stehen:
- nicht bestimmungsgemäße Verwendung aufgrund fehlender oder mangelhafter Unterweisung
- Absturz an der Ladestelle bzw. aus der angehobenen Arbeitsbühne
- herabfallende oder sich unkontrolliert bewegende Gegenstände
- Unterschreitung der Sicherheitsabstände, Verlust der Standsicherheit
- Unterschreiten der Schutzabstände zu unter Spannung stehenden blanken Teilen, z. B. Freileitungen
- mangelhafte Instandhaltung und fehlende Prüfungen
Bestimmungsgemäße Verwendung
Setzen Sie für das Heben von Personen Maschinen ein, welche vom Hersteller hierfür vorgesehen und entsprechend ausgerüstet sind. Dies sind z. B.:
- Hubarbeitsbühnen
- Teleskopstapler/-lader mit einer Arbeitsplattform als Zusatzausrüstung, wenn diese Kombination vom Hersteller für das Heben von Personen vorgesehen und in der Bedienungsanleitung beschrieben ist.
Verwenden Sie die Maschine/Zusatzausrüstung entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers.
Stellen Sie sicher, dass Beschäftigte die Eignung und Befähigung zum sicheren Bedienen besitzen. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten auf der Grundlage der Betriebsanleitung des Herstellers. Dies kann durch eine Ausbildung oder geeignete Qualifikationsmaßnahme sichergestellt werden. Lassen Sie den Notablass üben.
Stellen Sie den Beschäftigten die Betriebsanleitung des Herstellers und Ihre Betriebsanweisung zur Verfügung und ermöglichen Sie Ihnen, diese zu lesen und zu verstehen.
Stellen Sie ausschließlich Maschinen, die CE-gekennzeichnet und für die Arbeitsaufgabe und -umgebung geeignet sind, zur Verfügung.
Berücksichtigen Sie die örtlichen Bedingungen, an dem Sie die Maschinen verwenden wollen, wie z. B. öffentlicher Verkehrsraum, Nähe zu Freileitungen, beengte Platzverhältnisse. Achten Sie auch auf Einflüsse der möglichen Arbeitsumgebungen, wie z. B. Wettererscheinungen und Beleuchtung.
Aktuelle Hinweise zum Stand der Technik finden Sie u. a. auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
www.baua.de (Suchbegriff: BekBS).
Beachten Sie, dass die Personenbeförderung mit hierfür nicht bestimmungsgemäß vorgesehenen Arbeitsmitteln (z. B. Krane) nur ausnahmsweise und nur unter Ergreifung einer Vielzahl von besonderen Maßnahmen zulässig ist.
Absturzsicherung
Sorgen Sie beispielsweise dafür, dass die Montage und Demontage von Bauaufzügen oder auch von Befahranlagen unter Verwendung geeigneter Absturzsicherungen geschieht.
Hochgelegene Lade- bzw. Haltestellen sind immer gegen Absturz zu sichern, wenn sich der Lastträger nicht an ihnen befindet. Lassen Sie sichere Übergänge zwischen den Lade- bzw. Haltestellen und den Lastträgern vorsehen.
Beachten Sie unter Ber...