Maschinen zum Heben von Personen erleichtern und beschleunigen die Arbeiten beim Errichten und Instandhalten von Gebäuden. Sie dienen beispielsweise als Verkehrsmittel zum Befördern von Personen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen (Bauaufzüge mit Personenbeförderung) sowie als Arbeitsplätze zur Ausführung der verschiedensten Tätigkeiten wie Montage und Reinigung. Die wechselnden Einsatzorte sowie die Vielzahl der verschiedenen auszuführenden Arbeiten verlangen eine besondere Sorgfalt bei Planung und Vorbereitung des Maschineneinsatzes.
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Abb. 75 Fahrbare Hubarbeitsbühne
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Abb. 76 Arbeiten an Betonfertigteilen
Weitere Informationen
- DGUV Information 201-029 "Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern" (bisher BGI 872)
- DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" (bisher BGI 720)
- Bekanntmachung zur Betriebssicherheit 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" (BekBS 1114)
- DIN EN 280 "Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Berechnung - Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfungen"
- DIN EN 1808 "Sicherheitsanforderungen an hängende Personenaufnahmemittel - Berechnung, Standsicherheit, Bau - Prüfungen"
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Bei der Verwendung von Maschinen zum Heben von Personen ist mit den nachfolgend aufgeführten besonderen Gefährdungen zu rechnen, die unmittelbar in Abhängigkeit zum jeweiligen Verwendungszweck stehen:
- Nicht bestimmungsgemäße Verwendung aufgrund fehlender oder mangelhafter Unterweisung
- Absturz an der Ladestelle bzw. aus der angehobenen Arbeitsbühne
- herabfallende oder sich unkontrolliert bewegende Gegenstände
- Unterschreitung der Sicherheitsabstände, Verlust der Standsicherheit
- mangelhafte Instandhaltung und fehlende Prüfungen
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Abb. 77 Befahranlage im Einsatz
Bestimmungsgemäße Verwendung
Sorgen Sie dafür, dass die Maschinen zum Heben von Personen ausschließlich nach der in der Betriebsanleitung angegebenen bestimmungsgemäßen Verwendung betrieben werden.
Stellen Sie sicher, dass Beschäftigte die Eignung und Befähigung zum sicheren Bedienen besitzen. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten auf der Grundlage der Betriebsanleitung des Herstellers. Dies kann durch eine Ausbildung oder geeignete Qualifikationsmaßnahme sichergestellt werden. Lassen Sie den Notablass üben.
Stellen Sie den Beschäftigten die Betriebsanleitung des Herstellers und Ihre Betriebsanweisung zur Verfügung und ermöglichen Sie Ihnen, diese zu lesen und zu verstehen.
Erwerben und verwenden Sie ausschließlich Maschinen, die CE-gekennzeichnet sind. Für einige Maschinen kann eine EG-Baumusterprüfung durch den Hersteller erforderlich sein.
Berücksichtigen Sie die örtlichen Bedingungen, an denen Sie die Maschinen verwenden wollen, wie z.B. öffentlicher Verkehrsraum, Nähe zu Freileitungen, beengte Platzverhältnisse. Achten Sie auch auf Einflüsse der möglichen Arbeitsumgebungen wie z.B. Wettererscheinungen und Beleuchtung.
Aktuelle Hinweise zum Stand der Technik finden Sie u.a. auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin www.baua.de (Suchbegriff: BekBS).
Beachten Sie, dass die Personenbeförderung mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln (z.B. Krane) nur ausnahmsweise und nur unter Ergreifung einer Vielzahl von besonderen Maßnahmen zulässig ist.
Absturzsicherung
Sorgen Sie beispielsweise dafür, dass die Montage und Demontage von Bauaufzügen oder auch von Befahranlagen unter Verwendung geeigneter Absturzsicherungen geschieht.
Hochgelegene Lade- bzw. Haltestellen sind immer gegen Absturz zu sichern, wenn sich der Lastträger nicht an ihnen befindet. Lassen Sie sichere Übergänge zwischen den Lade- bzw. Haltestellen und den Lastträgern vorsehen.
Beachten Sie, dass bei dem Risiko des Herauskatapultierens aus einer Arbeitsbühne spezielle PSAgA zur Verfügung zu stellen ist, die u.a. nicht länger als 1,80 m ist. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die erforderliche un...