In den letzten Jahren hat die Zahl von Gebäuden mit Dachgärten oder begrünten Dächern stark zugenommen. Begrünte Dächer müssen in der Regel nur extensiv gepflegt werden und weisen deshalb häufig keine baulichen Absturzsicherungen (Brüstungen, Geländer) auf. Beim Pflegen dieser Flächen besteht Absturzgefahr. Die Unfallfolgen bei Abstürzen sind in der Regel erheblich. Auch bei der Pflege von Grünanlagen, z. B. Böschungen, in Verbindung mit Bauwerken, z. B. gärtnerische Anlagen an Straßenunterführungen oder tief liegende oder in den Hang gebaute Garagen, besteht Absturzgefahr.
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 201-036 "Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern"
- DGUV Information 201-056 "Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern"
- DGUV Information 201-057 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten"
- DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe - Notfallsituation: Hängetrauma"
- SVLFG Broschüre B22 "Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau"
- DIN 4426 "Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege"
- "Leitfaden zur Absturzsicherung"; Fachvereinigung Bauwerksbegrünung e.V.
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Bei Grünpflegearbeiten auf Dächern oder anderen Bauwerken ohne feste Absturzsicherungen können bestehen:
- Durchbruchgefahr durch nicht trittsichere Bauteile (z. B. Lichtkuppeln),
- Absturzgefahr an Absturzkanten ab einer Absturzhöhe größer 1 m,
- Abrutschgefahr auf geneigten Flächen,
- Pendelsturz bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
Führen Sie grundsätzlich vor dem Beginn von Pflegemaßnahmen eine objektbezogene Gefährdungsbeurteilung durch!
Die zu pflegenden Flächen müssen durch bauliche Einrichtungen sicher erreichbar sein. Sichere Zugänge können z. B. sein:
- Treppen,
- Steigleitern,
- Türen,
- Ausstiegsfenster.
Beim Materialtransport dürfen für die Beschäftigten keine zusätzlichen Gefahren entstehen.
Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschäftigten nur in Bereichen arbeiten, die durchbruchsicher sind. Nicht durchbruchsichere Einrichtungen wie Lichtkuppeln sind zu sichern oder der Gefahrenbereich ist deutlich zu kennzeichnen.
Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,0 m zur Absturzkante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz. Der Gefahrenbereich ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Ketten oder Seile, und gut sichtbare Kennzeichnung entsprechend ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten") gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
Bauliche oder technische Maßnahmen haben Vorrang vor dem Einsatz von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz!
Wenn Absturzgefahr besteht, müssen Maßnahmen gegen Absturz ergriffen werden, z.B.:
- Schutzgeländer,
- Gerüste,
- mobile Arbeitsbühnen,
- Auffangeinrichtungen.
Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten oder ist der Aufwand für kurzzeitige Einsätze unangemessen hoch, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) zu verwenden. Voraussetzung für die Verwendung von PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen.
Insbesondere bei der Neuanlage von Dachbegrünungen ist darauf zu achten, dass sie später gefahrlos betreten werden können. Wenn die Art der Nutzung ein häufigeres Betreten erfordert, sind feste Absturzsicherungen wie Mauern oder Geländer erforderlich! Ansonsten sind mindestens geeignete Anschlageinrichtungen vorzusehen. |
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Abb. 134 Sicherung gegen Durchsturz
Besondere Unterweisung
Sie müssen Beschäftigte, die mit PSAgA arbeiten, besonders unterweisen. Bei diesen Unterweisungen müssen die Benutzungsinformationen mit Übungen vermittelt werden.
Gefährliche Arbeiten
Arbeiten mit Absturzgefahr können gefährliche Arbeiten sein, die nicht in Alleinarbeit durchgeführt werden dürfen. Dies betrifft insbesondere Arbeiten mit PSAgA, die außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausgeführt werden.
Alternativen, die in anderen Bereichen bei gefährlichen Arbeiten eine Alleinarbeit ermöglichen (z. B. Kontrollgänge, Kontrollanrufe, Personen-Notsignal-Anlagen) lösen das Problem bei diesen Arbeiten nicht, denn Verletzungen, z. B. durch Pendelsturz, Fangstoß oder Verweildauer im Gurt können so schwerwiegend sein, dass unverzüglich Rettungsmaßnahmen notwendig sind.
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Abb. 135 Geländer
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Abb. 136 Geeignete Anschlagsicherung