Die überwiegende Anzahl der Arbeitsunfälle ereignet sich bei den ganz alltäglichen Arbeiten am Fahrzeug. Dazu gehören insbesondere Stürze und Abstürze beim Auf- und Absteigen sowie beim Aufenthalt auf den Fahrzeugen. Die damit verbundenen schweren Verletzungen können bleibende Behinderungen zur Folge haben oder sogar zum Tod führen.
Beim Auf- und Absteigen sowie beim Aufenthalt auf den Fahrzeugen bestehen Gefährdungen, die häufig unterschätzt werden. Ein Sturz oder Absturz kann Folge von fehlenden, ungeeigneten oder schadhaften
- Laufstegen und Standflächen,
- Absturzsicherungen,
- Aufstiegen und
- Haltemöglichkeiten
sein.
Sicherer Aufenthalt
Arbeitsplätze auf Fahrzeugen, z. B. für Be- oder Entladearbeiten, zur Ladungssicherung oder zum Verbinden und Trennen von Fahrzeugen, müssen einen sicheren Aufenthalt gewährleisten. Dazu gehören die nachfolgenden Anforderungen:
- Die Trittflächen müssen rutschhemmend sein, außenliegende Laufstege und Standflächen aus profilierten Rosten bestehen.
- Die Breite von Laufstegen muss mindestens 400 mm betragen. Zwischenräume zwischen Laufstegelementen oder zu Bauteilen, z. B. Domdeckverschlüsse an Silofahrzeugen, sollen vermieden oder gering gehalten werden. Dabei dürfen 20 mm nicht überschritten werden. Es dürfen keine Stolperstellen durch Höhenversatz oder Befestigungselemente vorhanden sein.
- Bei Behälterfahrzeugen müssen beidseitig Laufstege vorhanden sein, wenn die Arbeitsweise, z. B. Probennahme, oder die Ladestelle es erfordert (Abbildung 23).
Abb. 23
Fahrzeug mit beidseitigem Laufsteg
Abb. 24
Große Standfläche zum Überstieg auf Arbeitsbühne
- Standflächen sollen möglichst großflächig sein. Deren Mindestabmessungen betragen 400 mm × 500 mm.
- Auf Sattelzugmaschinen sind Arbeitsplätze zur Leitungsverbindung erforderlich, üblicherweise mindestens 400 mm breite Laufstege. Sollen von dort aus auch weitere Arbeitsplätze, wie z. B. die Arbeitsbühne eines Kippaufliegers, erreicht werden, müssen die Laufstege deutlich breiter sein (Abbildung 24).
- An Arbeitsplätzen auf Fahrzeugen, die 2 m oder höher über dem Boden liegen, müssen mindestens 1 m hohe Geländer mit Knie- und Fußleisten vorhanden sein. Das Aufstellen klappbarer Geländer sollte vom Boden aus möglich sein.
- Bei Behälterfahrzeugen müssen die Außenkanten der Standflächen mindestens 500 mm über die zu betätigende Einrichtung, z. B. Domdeckel, hinausragen.
- In Kastenwagen ist eine ausreichende Stehhöhe von mindestens 2 m zu gewährleisten.
Sicherer Zugang
Arbeitsplätze auf Aufbauten, Ladeflächen, Sattelzugmaschinen zur Leitungsverbindung, Kipperbrücken müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können. Dazu müssen die Fahrzeuge mit geeigneten Aufstiegen ausgerüstet sein, die
- ausreichend breite und tiefe Trittflächen mit rutschhemmenden Oberflächen und
- griffgünstig angebrachte Haltemöglichkeiten
besitzen.
Die Aufstiege können sowohl als Stufenaufstiege (siehe Tabelle 2) als auch als Leiteraufstiege (siehe Tabelle 3) gestaltet sein.
Reifen, Radnaben und Felgen sind als Aufstiege unzulässig, seitliche Schutzvorrichtungen sind in der Regel ungeeignet.
Tabelle 2 Gestaltung von Stufenaufstiegen
Benennung |
Abstand |
Erläuterung |
Abstand der untersten Stufe vom Boden |
maximal 500 mm; Geländefahrzeuge maximal 650 mm; Kastenwagen maximal 400 mm |
im unbeladenen Zustand des Fahrzeuges |
Abstand der Stufen untereinander und zum Arbeitsplatz |
maximal 400 mm |
Stufenabstände untereinander möglichst gleich; Abweichung maximal 10 % |
Auftrittstiefe der Stufen |
mindestens 80 mm |
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Fußraumtiefe |
mindestens 150 mm |
Abstand von Vorderkante Stufe bis zum festen Bauteil |
Fußraumhöhe |
mindestens 150 mm |
empfohlen 190 mm |
Auftrittsbreite der Stufen |
mindestens 300 mm |
empfohlen 400 mm |
Trittsicherheit |
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rutschhemmende Oberflächen; wenn sie außen liegen: profilierte Roste, Lochbleche, Streckbleche |
Tabelle 3 Gestaltung von Leiteraufstiegen
Benennung |
Abstand |
Erläuterung |
Abstand der untersten Sprosse vom Boden |
maximal 500 mm; sofern technisch notwendig, z. B. auf Grund Unterfahrschutzeinrichtungen, seitlichen Schutzeinrichtungen, maximal 650 mm |
im unbeladenen Zustand des Fahrzeuges; Leiterende gegebenenfalls klappbar ausführen |
Abstand der Sprossen untereinander und zum Arbeitsplatz |
maximal 280 mm |
gleichmäßig, ohne Unterbrechungen |
Auftrittstiefe der Sprossen |
mindestens 20 mm |
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Fußraumtiefe |
mindestens 150 mm |
Abstand von Mitte Sprosse zum festen Bauteil |
Trittsicherheit |
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z. B. Profilierung oder geeignete Überzüge |
Holmabstand |
mindestens 300 mm maximal 450 mm |
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Holmführung |
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senkrecht; Neigung bis zu 70 ° gegen die Waagerechte zulässig; gebogene, den Fahrzeugaufbauten folgende Holme sind ungeeignet; Trittflächen bei jeder Holmführung waagerecht |
Haltemöglichkeit am oberen Le... |