Die meisten Unfälle am stehenden Fahrzeug, z. B. beim Be- und Entladen, sind Stürze und Abstürze. Viele davon ereignen sich beim Ein- und Aussteigen, beim Besteigen, Verlassen und Begehen von Ladeflächen oder Fahrzeugaufbauten sowie bei Tätigkeiten auf diesen Arbeitsplätzen.
Abb. 52
Richtiges Aussteigen - nie vom Fahrzeug springen
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den sicheren Umgang mit Leitern und Tritten"
- BG Verkehr, Broschüre "Sicher unterwegs - Arbeitsplatz Lkw"
- BG Verkehr "Betriebsanweisung: Sicheres Ein- und Aussteigen ins bzw. aus dem Lkw-Führerhaus"
- BG Verkehr, Animationsfilm "Ein- und Aussteigen"
- BG Verkehr, Animationsfilm "Hochgelegene Arbeitsplätze"
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Beim Besteigen, Verlassen und Begehen von Fahrzeugen bestehen Gefährdungen durch Stürze oder Abstürze. Ursachen hierfür können sein:
fahrzeugeigene Aufstiege, Laufstege, Standflächen, Absturzsicherungen, Halteeinrichtungen
- fehlen oder sind ungeeignet oder schadhaft
- werden nicht oder falsch benutzt
mitgeführte Leitern
- sind ungeeignet oder schadhaft
- werden nicht oder falsch genutzt
- Abspringen aus Führerhäusern und von hochgelegenen Arbeitsplätzen, wie z. B. der Ladefläche
- Begehen verschmutzter, vereister oder zugestellter Aufstiege, Laufstege, Standflächen oder Aufbauten
- Besteigen von nicht dafür vorgesehenen Fahrzeugteilen, Aufbauten oder Ladungen
- Tragen von ungeeignetem Schuhwerk
Berücksichtigen Sie diese und weitere mögliche Gefährdungen in Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Treffen Sie beispielsweise nachfolgende Maßnahmen:
Fahrzeugeigene Aufstiege und Arbeitsplätze
- Stellen Sie Ihren Fahrerinnen und Fahrern ausschließlich Fahrzeuge mit geeigneten fahrzeugeigenen Aufstiegen, Laufstegen, Standflächen, Absturzsicherungen und Halteeinrichtungen zur Verfügung.
3.1.6 Aufstiege und Arbeitsplätze auf Fahrzeugen: Gestaltungshinweise
- Weisen Sie Ihre Beschäftigten an, z. B. im Rahmen der Abfahrtkontrolle, festgestellte Mängel an Aufstiegen, Laufstegen, Standflächen, Absturzsicherungen, Halteeinrichtungen und Leitern umgehend zu melden und schadhafte Einrichtungen nicht zu benutzen. Sorgen Sie für eine umgehende Beseitigung der Mängel.
Denken Sie daran, die Überprüfung der fahrzeugeigenen Aufstiege und Arbeitsplätze ist Bestandteil der Prüfung nach der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge".
3.1.9 Prüfung von Fahrzeugen
Es wird unterschätzt, welche Kräfte bei Sprüngen von Aufstiegen, Ladeflächen und Hubladebühnen wirken. So belastet ein Sprung aus 60 cm Höhe die an der "Landung" beteiligten Muskeln, Bänder und Knochen bis zum Vierfachen des Körpergewichts.
Anhang 3; Betriebsanweisung zum sicheren Ein- und Aussteigen ins bzw. aus dem Lkw-Führerhaus
Leitern
Stellen Sie sicher, dass zum Erreichen von Arbeitsplätzen oder für Tätigkeiten am Fahrzeug geeignete Leitern benutzt werden.
Nach der TRBS 2121 Teil 2 dürfen Arbeiten auf Leitern nur noch ausgeführt werden, wenn man mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht. Häufig können wegen beschränkter Staumöglichkeiten an Fahrzeugen nur Sprossenleitern mitgeführt werden. Müssen von diesen aus Arbeiten ausgeführt werden, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Sorgen Sie dafür, dass Leitern sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und regelmäßig wiederkehrend geprüft werden. Tauschen Sie defekte Leitern konsequent aus.
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten in der sicheren Benutzung (Abbildung 53):
- Leitern vor dem Einsatz auf offensichtliche Mängel kontrollieren und Mängel melden,
- nur ausreichend lange Anlegeleitern benutzen; die obersten drei Stufen/Sprossen dürfen nicht bestiegen werden,
- der Aufstellwinkel muss bei Stufenanlegeleitern 60° bis 70° und bei Sprossenanlegeleitern 65° bis 75° betragen,
- Leitern dürfen nur auf einem stabilen, ebenen und rutschfesten Untergrund aufgestellt werden,
- Leitern gege...