Für die Prüfungen von Arbeitsmitteln gelten grundsätzlich die Anforderung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Anhang 3 der BetrSichV "Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel" beschreibt im Abschnitt 3 Prüfvorschriften für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik.

Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für die maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten über Personen benutzt werden. Dies sind insbesondere: Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzügen, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.

DGUV Vorschrift 17 und 18

§ 33 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch Sachverständige geprüft werden.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 besteht aus Vorprüfung, Bauprüfung, Abnahmeprüfung und - falls erforderlich - Nachprüfung.

(3) Bei sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen, für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt, erstreckt sich die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.

Der DGUV Grundsatz 315-390 "Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik" gibt Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen an die Prüfungen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik. Er enthält Konkretisierungen für Prüfungen nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme sowie für die wiederkehrenden Prüfungen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik und beschreibt hierzu den Stand der Technik.

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§ 34 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens alle vier Jahre durch einen Sachverständigen im Umfang der Abnahmeprüfung geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flugeinrichtungen vor jedem Einsatz durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Prüfung muss eine Sichtprüfung und Belastungsproben in Bewegung umfassen.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Belastungsproben nach Absatz 3 mit Personen nur bei geringen Absturzhöhen durchgeführt werden.

zu § 34 Abs. 1 und 2:

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik unterliegen Schäden verursachenden Einflüssen (z. B. Verschleiß). Damit Mängel rechtzeitig erkannt werden, sind regelmäßig wiederkehrende Prüfungen durchzuführen.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer muss ermitteln und festlegen, welche Voraussetzungen die Personen erfüllen müssen, die mit der Durchführung der Prüfungen beauftragt werden sollen. Es ist zu gewährleisten, dass die Befähigung der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist, sodass die Prüfung sachgerecht durchgeführt werden kann (siehe TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen").

Je nach Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen bzw. Kontrollen können unterschiedlich qualifizierte Personen beauftragt werden:

  • zur Prüfung befähigte Personen (Sachkundige)
  • Ermächtigte (Prüf-)Sachverständige siehe DGUV Grundsatz 315-390 "Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik".

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§ 35 Prüfnachweis

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Prüfungen nach §§ 33 und 34 in einem Prüfbuch festgehalten werden.

(2) Der Unternehmer hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel im Prüfbuch zu bestätigen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Mängel behoben werden. Bestehen nach Art und Umfang der Mängel gegen die Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder den Weiterbetrieb Bedenken, hat er dafür zu sorgen, dass die Einrichtung außer Betrieb gesetzt wird. Er darf die Einrichtung erst in Betrieb nehmen bzw. weiter betreiben, wenn die Mängel behoben und eventuell erforderliche Nachprüfungen, die er zu veranlassen hat, durchgeführt sind.

(3) Werden aufgrund des Prüfergebnisses des Sachverständigen Nachprüfungen erforderlich, hat der Unternehmer das Prüfergeb...

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