|
DGUV Vorschrift 25 |
|
|
§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten |
(1) Die Versorgung von Automaten mit Banknoten durch Berechtigte ist so zu gestalten, dass sie in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgt. Der Einblick in diesen Versorgungsbereich ist weitestgehend zu verhindern. |
|
Berechtigt sind die in dieser Regel zu § 12 Absatz 3 "Verwahrung von Banknoten" der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" genannten versicherten Personen.
Das Öffnen der Wertbehältnisse von Automaten mit Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen durch versicherte Personen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Der Einblick in den Versorgungsbereich ist dann weitestgehend verhindert, wenn z. B. Lamellenvorhänge an Fenstern, Glastüren oder -wänden zumindest temporär geschlossen sind. Bei der Einrichtung von Versorgungsbereichen sollten die in dieser Regel zu § 5 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" genannten Vorgaben beachtet werden.
|
DGUV Vorschrift 25 |
|
|
§ 13 Versorgung von Automaten mit Banknoten |
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Automaten mit Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen durch Berechtigte versorgt werden, wenn der Unternehmer dafür geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen hat. |
|
Kann die Versorgung des Automaten mit Banknoten nur im öffentlich zugänglichen Bereich erfolgen, ist die öffentliche Zugänglichkeit für den Zeitraum der Versorgung zu verwehren.
Eine weitere geeignete Maßnahme für die Versorgung von Automaten mit Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen ist zum Beispiel die Nutzung eines Automaten mit Ein- und Auszahlfunktion. Hier ist zu beachten, dass die Versorgung pro Vorgang maximal auf die einfache Aufnahmekapazität des Ein- und Auszahlfaches begrenzt ist. Die mit der Versorgung beauftragte versicherte Person ist durch mindestens eine weitere anwesende versicherte Person zu sichern. Diese muss die Möglichkeit besitzen in einer Bedrohungssituation sofort Alarm auslösen zu können.
Hinweis:
Wird die Versorgung durch Geld- und Werttransportunternehmen durchgeführt, gelten hierfür die Regelungen der DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste". Wenn dabei von der Regelung nach § 13 (1) der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" abgewichen werden soll, ist durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz nachzuweisen, dass hierdurch keine zusätzliche Gefährdung für die im Umfeld des Automaten arbeitenden Personen entsteht.