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§ 9 Unterweisung
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben oder von einem Überfall betroffen sein können, auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach § 8 Absatz 1 vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens halbjährlich sowie bei Bedarf zu unterweisen.
Ziel der Unterweisung ist, dass die Versicherten die vorgesehenen Maßnahmen in den Betriebsanweisungen kennen und anwenden können.
Damit Versicherte Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können, müssen sie auf ihre individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen bekommen. Die Unterweisung ist ein wichtiges Instrument, um Versicherten zu ermöglichen, sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten. Ein ausschließliches Selbststudium der Versicherten ist zur Unterweisung nicht ausreichend. Die mündliche Unterweisung hat für die Versicherten in verständlicher Form und Sprache stattzufinden und sollte zu möglichen Situationen während eines Überfalls mit praktischen Übungen ergänzt werden. Hier können sicherheitsrelevante Tätigkeiten und Handlungsabläufe sowie deeskalierende Maßnahmen trainiert werden. Es wird nicht empfohlen, die komplette Überfallsituation nachzustellen, weil ein zu realistisches Szenario belastend auf die Versicherten einwirken könnte.
Art und Weise sowie der Umfang einer Unterweisung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Versicherten stehen.
Anlässe für eine Unterweisung sind z. B.:
- Aufnahme einer Tätigkeit
- Zuweisung einer anderen Tätigkeit
- Veränderungen im Aufgabenbereich
- Veränderungen in den Arbeitsabläufen
- Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Technologien oder neuer Arbeitsstoffe
- neue Erkenntnisse nach der Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung,
- Ergebnisse von Betriebsbesichtigungen
- Überfälle und Überfallversuche, unabhängig von Personenschäden
- Unfälle, Beinaheunfälle und sonstige Schadensereignisse
Die Unterweisung der Versicherten hat in allen Fällen vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Üblicherweise erfolgt sie zeitnah, entweder bevor Versicherte mit der selbstständigen Tätigkeit beginnen oder im Rahmen der Einarbeitung, durch fachkundige Personen. Die Unterweisungen zur Überfallprävention sind mindestens halbjährig zu wiederholen. Dies ist erforderlich, damit die Versicherten in der besonderen Ausnahmesituation eines Raubüberfalls nachhaltig über die entsprechende Handlungskompetenz verfügen.
Wichtige Unterweisungsinhalte zur Überfallprävention sind z. B.:
- Verhaltensregeln für das Betreten und Verlassen der Geschäftsräume
- Funktionsweise der einzelnen Sicherungssysteme
- Besonderheiten einzelner Arbeitsplätze
- Sensibilisierung für einen sicheren Umgang mit Banknoten und somit Möglichkeiten zum Anreizabbau aufzeigen
- Sensibilisierung zum Erkennen von Sicherheitsmängeln, bzw. -lücken
- Sensibilisierung der Versicherten, um bei Überfällen das Risiko körperlicher und psychischer Schäden zu vermindern
- Deeskalationsstrategien für Überfallsituationen (z. B. dem Täter bzw. der Täterin erklären können, dass ein Zugriff auf Banknoten nicht sofort möglich ist)
- Informationen zu den Interventionsmaßnahmen der Polizei und anderer hilfebringender Stellen
- Betreuung Überfallbetroffener
- Hilfeleistungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers nach Überfällen
Zur Unterweisung können Medien der Unfallversicherungsträger eingesetzt werden.
Die Pflicht zur Unterweisung kann auf eine oder mehrere fachkundige Personen schriftlich übertragen werden.
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§ 9 Unterweisung
(2)
Der Unternehmer hat die Unterweisung zu dokumentieren.
Die Dokumentation sollte alle notwendigen Angaben wie Betriebsstätte, Datum und Inhalt der Unterweisung, Namen der Versicherten und des bzw. der Unterweisenden enthalten. Der Nachweis kann z. B. in Form des im Anhang 1 befindlichen Musters erfolgen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Versicherten die Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt der Unterweisung verstanden haben.