____ DGUV Vorschrift 25 ________________________________________________
§ 10 Ausgabe von Banknoten
(1) Der Unternehmer hat die Ausgabe von Banknoten so zu gestalten, dass diese ohne Mitwirkung von Versicherten über automatisierte Systeme erfolgt.
Banknoten werden in Spielstätten üblicherweise ausgegeben, wenn
- Münzen in Banknoten umgetauscht oder
- Gewinne ausgezahlt oder
- Jetons oder ähnliches umgetauscht
werden.
Automatisierte Systeme sind technische Einrichtungen, in denen Banknoten verwahrt werden, um diese an die Kundschaft auszugeben. Dies können z. B. Geldspielgeräte, Geldautomaten oder Banknotenautomaten sein. Ein automatisiertes System wird ausschließlich von Kunden oder Kundinnen bedient. Ohne Mitwirkung von Versicherten bedeutet, dass regelmäßig anwesende Versicherte keine Möglichkeit haben, eine Auszahlung über das automatisierte System vorzunehmen.
Der Einsatz eines automatisierten Systems ohne Mitwirkung der Versicherten bewirkt eine zuverlässige und nachhaltige Risikominimierung.
Diese nachhaltige Risikominimierung bleibt nur dann erhalten, wenn auch bei den weiteren Prozessen nach den §§ 11 bis 15 der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" die regelmäßig anwesenden Versicherten keinen Zugriff auf Banknoten haben (siehe Anlage 1). Dies bedeutet beispielsweise, dass Öffnungshilfsmittel für die Banknotenautomaten oder weitere Wertbehältnisse, z. B. Schlüssel, nicht vor Ort sein bzw. innerhalb kürzester Zeit (z. B. durch Weitergabe von Codes) zur Verfügung stehen dürfen.
In Spielstätten werden häufig Geldwechselautomaten eingesetzt, mit denen die Kundschaft Banknoten in passende Münzen für die Spielautomaten und nach dem Spiel wieder zurück wechseln kann. Der Einsatz dieser klassischen Geldwechselautomaten ist nur dann ein automatisiertes System zur Geldausgabe im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention", wenn sichergestellt ist, dass jede Auszahlung generell über diesen Automaten oder weitere Automaten erfolgt, ohne dass Versicherte eigenständig diese Auszahlungen veranlassen können. Auszahlungen werden z. B. durch die Kundschaft oder bei vernetzten Systemen im Zuge des Leerspielens eines Geldspielgerätes veranlasst. Versicherte dürfen bei diesen Prozessen unterstützend eingreifen, beispielsweise bei der Bedienung des Geldwechselautomaten im Rahmen des Wechselns von Bargeld.
Die Ausgabe von Banknoten über ein automatisiertes System im Sinne der DGUV Vorschrift 25 "Überfallprävention" kann auch mittels elektronischer Medien erfolgen, beispielsweise über Kundenkarten oder Smartphone.
Sobald regelmäßig anwesende Versicherte Zugriff auf Bargeld haben, welches im Falle eines Überfalls an Täter ausgegeben werden kann, liegt kein automatisiertes System vor. In diesem Fall sind die Anforderungen des Absatz 2 zu erfüllen.
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§ 10 Ausgabe von Banknoten
(2) Abweichend von Absatz 1 können Banknoten durch Versicherte ausgegeben werden, wenn diese bereitgehaltenen Banknotenbestände durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert sind. Zusätzlich hat der Unternehmer geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Geeignete Einrichtungen zur Ausgabe von Banknoten durch Versicherte sind
- Banknotenautomaten oder
- mechanische Abtrennungen, aus denen heraus Banknoten ausgegeben werden, oder
- Tresen mit gesicherter Kassenlade.
Dabei sind folgende Anforderungen zu beachten:
a) Banknotenautomaten
Banknotenautomaten sind Geräte, die abgezählte Banknoten programmgesteuert ausgeben oder Banknoten nach einem Zähl- und Prüfvorgang einziehen.
Banknotenautomaten mit biometrischem Erkennungssystem
Das biometrische Erkennungssystem hat sicherzustellen, dass zur Aktivierung einer Auszahlung zwei berechtigte Versicherte im Bereich der Kundschaft anwesend sind. Das bedeutet, dass eine versicherte Person alleine keine Auszahlung vornehmen kann. In diesem Fall kann auf die ständige Anwesenheit von zwei Versicherten mit Blickkontakt verzichtet werden.
Banknotenautomaten ohne biometrisches Erkennungssystem
Versicherte können unter Einsatz von Banknotenautomaten mit programmgesteuerter Bestandsverwaltung nach Ablauf festgelegter Verzögerungszeiten abgezählte Banknotenbestände auszahlen, wenn die ständige Anwesenheit von zwei Versicherten mit Blickkontakt sichergestellt ist. Die ständige Anwesenheit mit Blickkontakt ist gegeben, wenn zwei Versicherte sich so im Bereich der Kundschaft aufhalten, dass sie sich gegenseitig ohne Einschränkungen sehen können und diese Versicherten von einer diesen Bereich betretenden Person gesehen werden. Die ständige Anwesenheit darf nur kurzfristig unterbrochen werden, z. B. zum Aufsuchen der Toilette.
Als kurzfristige Unterbrechung können z. B. nicht angesehen werden:
- Urlaub
- Krankheit
- Mittagspausen
- Ausbildungsmaßnahmen
- Tätigkeiten in Nebenräumen
Grundsätzliches beim Einsatz von Banknotenautomaten
Pro Bedienbereich dürfen aus dem Banknotenautomaten
- innerhalb von jeweils 30 Sekunden insgesamt maximal 5.000 €, jedoch innerhalb von 2 ...