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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 10 Ausgabe von Banknoten |
(1) Der Unternehmer hat die Ausgabe von Banknoten so zu gestalten, dass diese ohne Mitwirkung von Versicherten über automatisierte Systeme erfolgt. |
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Ziel dieser Forderung ist, dass Versicherte nicht auf Banknoten zugreifen können, um so nicht zum Ziel eines Überfalls zu werden.
Automatisierte Systeme sind Automaten, in denen Banknoten verwahrt werden, um diese an die Kundschaft auszugeben. Dieser Vorgang erfolgt ohne das Mitwirken der Versicherten vollständig durch die Kundschaft.
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DGUV Vorschrift 25 |
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§ 10 Ausgabe von Banknoten |
(2) Abweichend von Absatz 1 können Banknoten durch Versicherte ausgegeben werden, wenn diese bereitgehaltenen Banknotenbestände durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert sind. Zusätzlich hat der Unternehmer geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen vorzusehen. |
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Geeignet sind bei örtlich fest oder temporär eingerichteten Kassen oder Zahlstellen die drei folgenden Sicherheitskonzepte, wenn die genannten Punkte eingehalten werden.
Sicherheitskonzept 1:
- bis 2.000 € griffbereiter Banknotenbestand pro besetztem Kassenarbeitsplatz
- mind. 1 Versicherter/ Versicherte
- Einfache Barriere zwischen Versicherten und Kundschaft z. B. durch Tisch
- Visuell wahrnehmbare Trennung zum Versichertenbereich z. B. Diskretionsstreifen
- Verschließbare Geldkassette
- Ausreichende Beleuchtung des Kundenbereiches, sodass die Kundschaft gut zu erkennen ist
Sicherheitskonzept 2:
- bis 10.000 € griffbereiter Banknotenbestand pro besetztem Kassenarbeitsplatz
- mind. 2 ständig anwesende Versicherte mit Blickkontakt
- durchgehende horizontale Abtrennung zwischen Versicherten und Kundschaft z. B. durch Tresen
- gegen einfache Wegnahme gesicherte und verschließbare Geldkassette, auf die vom Kundenplatz nicht zugegriffen werden kann oder Zahlmulde in verschließbarer Schublade
- Ausreichende Beleuchtung des Kundenbereiches, sodass die Kundschaft gut zu erkennen ist
Sicherheitskonzept 3:
Sicherheitskonzept 4:
Banknotenautomaten
Einhaltung der Forderungen bzgl. des Einsatzes von Banknotenautomaten in Anlage 1 dieser Regel.
Weitere organisatorische Schutzmaßnahmen im Sinne dieser DGUV Regel sind die Verringerung der griffbereiten Banknotenbestände auf das notwendige Mindestmaß, sowie die Anwesenheit von möglichst vielen Versicherten.
Es ist zu beachten, dass in Kassen und Zahlstellen die Sicherheitskonzepte 1 bis 4 weder beliebig gewechselt noch kombiniert werden dürfen.