Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen sind gleichermaßen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten der Zeitarbeit verantwortlich. Sowohl der Einsatzbetrieb als auch das Zeitarbeitsunternehmen müssen daher jeweils eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) durchführen, um sicherzustellen, dass die Beschäftigten der Zeitarbeit auf sicheren Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist die Basis der zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Einsatzbetrieb abzustimmenden Schutzmaßnahmen.
Einsatzbetrieb
Die Beschäftigten der Zeitarbeit sind den Stammbeschäftigten arbeitsschutzrechtlich gleichgestellt und in die Betriebsorganisation des Einsatzbetriebes eingebunden. Als Unternehmerin oder Unternehmer des Einsatzbetriebes müssen Sie daher Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsplätze der Zeitarbeitsbeschäftigten ebenso wie für Arbeitsplätze der eigenen Beschäftigten durchführen.
Häufig treten Unfälle bei der Behebung von Betriebsstörungen auf. Berücksichtigen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung auch den Umgang mit vorhersehbaren Betriebsstörungen und Gefährdungen aus der Störungsbeseitigung (z. B. Behebung von Materialstau).
Treffen Sie daraufhin die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Stimmen Sie sich mit dem Zeitarbeitsunternehmen über die Umsetzung personenbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen, wie der persönlichen Schutzausrüstung oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge, ab. Wird die Vorsorge durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin des Zeitarbeitsunternehmens durchgeführt, stellen Sie die erforderlichen Informationen zum Arbeitsplatz und zu Gefährdungen frühzeitig vor Einsatzbeginn zur Verfügung.
Vergessen Sie nicht, alle notwendigen Schritte der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Um mit dem Zeitarbeitsunternehmen einen sicheren und gesundheitsgerechten Einsatz abzustimmen, stellen Sie diesem die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung oder nutzen Sie sie zumindest im Rahmen der Abstimmung mit dem Zeitarbeitsunternehmen. Das heißt, dass das Zeitarbeitsunternehmen die Gefährdungsbeurteilung mindestens einsehen kann. Das Zeitarbeitsunternehmen macht sich ein Bild über die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten der Zeitarbeit in Ihrem Unternehmen. Es erkennt die von Ihnen bereits getroffenen Maßnahmen und stimmt mit Ihnen gegebenenfalls weitere erforderliche Maßnahmen ab. Ermöglichen Sie dem Zeitarbeitsunternehmen die zu besetzenden Arbeitsplätze zu besichtigen, bevor die Zeitarbeitsbeschäftigten dort tätig werden.
Werden im Rahmen des Einsatzes von Zeitarbeitsbeschäftigten personenbezogene Daten erfasst, beispielsweise im Rahmen von Gefahrstoffmessungen, so archivieren Sie diese ebenso wie die Daten der eigenen Beschäftigten. Bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B übergeben Sie die Daten aus Ihrem Expositionsverzeichnis spätestens nach Ende der Überlassung an das Zeitarbeitsunternehmen.
Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (Gefährdungsbeurteilung) haben Sie für die Tätigkeiten Ihrer Beschäftigten die Gefährdungen, denen eine schwangere oder stillende Frau ausgesetzt sein kann, nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilt (siehe auch §§ 10–12 MuSchG). Aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung haben Sie abgeleitet, ob:
- die Arbeitsplätze für schwangere oder stillende Frauen ohne weitere Schutzmaßnahmen voraussichtlich geeignet sind,
- die Arbeitsplätze für schwangere oder stillende Frauen nach Umgestaltung der Arbeitsbedingungen voraussichtlich geeignet sind oder
- die Arbeitsplätze für die Tätigkeit schwangerer oder stillender Frauen nicht geeignet sind.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung mit den mutterschutzrelevanten Ableitungen (Dokumentationspflicht nach §14 Mutterschutzgesetz) sind eine wichtige Information für das Zeitarbeitsunternehmen, das damit seinen Verpflichtungen aus dem Mutterschutzgesetz nachkommen kann.
Zeitarbeitsunternehmen
Ihre Beschäftigten vertrauen darauf, dass sie nur an sicheren Arbeitsplätzen eingesetzt werden. Im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht stellen Sie sicher, dass diese gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind.
Auch wenn Sie selbst keine technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Sicherheit an den Arbeitsplätzen Ihrer Beschäftigten im Einsatzbetrieb durchführen, bleiben Ihnen dennoch Ihre arbeitsschutzrechtlichen Pflichten als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin. Sie entscheiden, ob Sie Ihre Beschäftigten für die festgelegte Tätigkeit un...