(1) Arbeitsstellen im Bereich des Straßenverkehrs müssen ausreichend gesichert werden.
(2) Zum sicheren Abheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen hat der Unternehmer geeignete Werkzeuge zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese Werkzeuge zu benutzen.
(3) Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten einen zuverlässigen, mit den Gefahren und den Schutzmaßnahmen vertrauten Versicherten als Aufsichtführenden zu benennen.
(4) Der Unternehmer hat vor Beginn der Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen dafür zu sorgen, daß Gefahren durch Stoffe ermittelt und für den Gefahrfall geeignete Maßnahmen festgelegt werden.
(5) Bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen muß mindestens eine Person außerhalb des umschlossenen Raumes zur Sicherung anwesend sein.
(6) Abhängig von den Gefährdungen müssen Versicherte beim Einsteigen in umschlossene Räume von abwassertechnischen Anlagen erforderlichenfalls mit einer Seilsicherung gesichert werden.
(7) Schächte dürfen nur begangen werden, wenn deren lichte Weite mindestens 1 m beträgt.
(8) Abweichend von Absatz 7 darf auch in Schächten ab 0,8 m lichte Weite eingestiegen werden, wenn zuvor geprüft worden ist, ob besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.
(9) Kanäle dürfen nur begangen werden, wenn deren lichte Höhe mindestens 1 m beträgt. Dies gilt nicht, wenn für Kanäle mit einer lichten Höhe ≥ 0,8 m ein Begehen aus betriebstechnischen Gründen notwendig ist und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
(10) Bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen bis 5 m Tiefe ist bei einem Aufenthalt in Räumen mit größerer Ausdehnung oder erschwerter Fluchtwege von jedem Einsteigenden ein frei tragbares, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät (Selbstretter) mitzuführen. Selbstretter sind auch bei Arbeiten in Tiefen von mehr als 5 m mitzuführen, wenn die Seilsicherung gelöst wird. Filtergeräte sind nicht zulässig.
(11) Versicherte dürfen sich während des Reinigens nicht in einer Leitungsstrecke oder einem anderen umschlossenen Raum von abwassertechnischen Anlagen aufhalten, wenn durch die Art des Reinigungsgerätes oder -verfahrens eine Gefahr besteht.
(12) Bei Verwendung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß Schutzmaßnahmen gegen erhöhte Gefährdung durch elektrischen Strom getroffen werden.