(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ortsfeste und nicht ortsfeste Gaswarneinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich, oder, falls vom Hersteller vorgeschrieben, in kürzeren Zeitabständen von einem Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Nicht ortsfeste Gaswarneinrichtungen müssen zusätzlich vor jedem Einsatz einer Funktionsprüfung unterzogen werden.

 

(2) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu dokumentieren.

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