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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 1 I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldwechselinstituten.
§ 2 II Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentlich zugänglich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind solche Bereiche von Betriebsstätten, die ohne besondere Hilfsmittel betreten oder erreicht werden können.
(2) Griffbereit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Banknotenbestände dann, wenn der Zugriff zu den Banknoten ohne besondere Erschwernisse möglich ist.
(3) Fahrbare Zweigstellen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bewegliche Betriebsstätten mit Bargeldverkehr. Fahrbare Zweigstellen sind keine Geldtransportfahrzeuge.
§§ 3 - 23 III Bau und Ausrüstung
§§ 3 - 10 A Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebsstätten mit Bargeldverkehr von Kreditinstituten und Geldwechselinstituten entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
§ 4 Fernsprecher
(1) Arbeitsplätze, an denen Banknoten ausgegeben oder angenommen werden, müssen mit amtsberechtigten Fernsprechern ausgerüstet sein, an denen die Rufnummern der hilfebringenden Stellen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind nichtamtsberechtigte Fernsprecher zulässig, wenn an diesen die Rufnummer einer anderen Stelle angebracht ist und dort während der gesamten Arbeitszeit die unverzügliche Weiterleitung eines Rufes an die hilfebringenden Stellen sichergestellt ist.
§ 5 Überfallmeldeanlagen
(1) Betriebsstätten mit Bargeldverkehr müssen an eine Überfallmeldeanlage angeschlossen sein.
(2) Der Alarm muß direkt zu einer oder mehreren Stellen gehen, die während der gesamten Arbeitszeit die unverzügliche Weiterleitung des Alarms sicherstellen. Alarmempfangende Stellen müssen von der alarmgebenden Stelle so abgetrennt sein, daß sie in den Überfall nicht unmittelbar einbezogen werden können.
(3) Elektrisch betriebene Überfallmeldeanlagen müssen mit einer zweiten, netzunabhängigen Energieversorgung ausgestattet sein. Ihre Primärleitungen müssen auf Unterbrechung und Kurzschluß überwacht sein.
(4) Pneumatisch oder mechanisch betriebene akustische Überfallmeldeanlagen müssen dem unmittelbaren Zugriff Unbefugter entzogen sein.
(5) Jeder Platz, an dem Banknoten von Versicherten ausgegeben, angenommen oder verwahrt werden, muß mit einem Auslöser der Überfallmeldeanlage ausgerüstet sein. Darüber hinaus muß bei mehr als einem ständig anwesenden Versicherten mindestens ein weiterer Auslöser an anderer geeigneter Stelle installiert sein.
§ 6 Optische Raumüberwachungsanlagen
(1) Öffentlich zugängliche Bereiche, in denen Banknoten von Versicherten ausgegeben oder angenommen werden, müssen mit einer optischen Raumüberwachungsanlage ausgerüstet sein.
(2) Optische Raumüberwachungsanlagen müssen so installiert sein, daß wesentliche Phasen eines Überfalles optisch wiedergegeben werden können.
§ 7 Sicherung von Banknotenbeständen
Zum Schutze der Versicherten sind die Banknoten so zu sichern, daß der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
§ 8 Eingänge für den Publikumsverkehr
Eingänge für den Publikumsverkehr müssen so ausgeführt sein, daß sie von innen überblickt werden können.
§ 9 Eingänge ohne Publikumsverkehr
(1) Türen von Eingängen, die nicht dem Publikumsverkehr dienen, insbesondere Personaleingangstüren, müssen selbstschließend und mit Sicherheitsschlössern ausgerüstet sein; sie dürfen sich von außen nur mit Schlüsseln oder entsprechenden Elementen öffnen lassen. Die Türen müssen einen Durchblick von innen nach außen gewähren und insgesamt gegen Durchbruch gesichert sein. Ein Einblick von außen muß verhindert sein.
(2) Die Türaußenbereiche von Eingängen ohne Publikumsverkehr müssen allgemein überblickbar und mit einer ausreichenden Außenbeleuchtung versehen sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 müssen Türen, die grundsätzlich verschlossen sind, nur gegen Durchbruch gesichert und mit Sicherheitsschlössern ausgerüstet sein, sofern ihre Schlüssel gegen unbefugte Benutzung sicher verwahrt sind.
§ 10 Fenstersicherungen
(1) Fenster, die ohne Hilfsmittel von außen erreichbar sind, müssen Sicherungen gegen Einstieg sowie gegen Einblick von außen haben, wenn in dem dahinterliegenden Bereich Banknoten von Versicherten ausgegeben, angenommen, bearbeitet oder verwahrt werden.
(2) Fenster von Räumen, die einen ungehinderten Zugang zu den in Absatz 1 genannten Bereichen ermöglichen, müssen mindestens mit Sicherungen gegen Einstieg ausgerüstet sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist ein Einblick von außen zulässig, wenn die Fenster durchschußhemmend ausgeführt sind.
§§ 11 - 23 B Besondere Bestimmungen
§ 11 Durchschußhemmende Abtrennungen
(1) Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten in öffentlich zugänglichen Bereichen müssen durchschußhemmend abgetrennt sein.
(2) Durchschußhemmende Abtrennungen müssen so befestigt sein, daß sie sich auch bei Einwirkungen durch Körperkraft oder einfache Werkzeuge nicht lösen.
§ 12 Durchschußhemmende Schirme in Verbindung mit durchbruchhemmenden Abtrennungen
Abweichend von § 11 ist für Arbeitsplätze mit griffbereiten Banknoten eine durchschußhemmende Abschirmung ausreichend, wenn eine unmittelbare Bedrohung an diesen Arbeitsplätzen durch zusätzliche durchbruchhemmende Abtrennungen verhindert ist. Türen innerhalb der durchbruchhemmenden Abtrennungen müssen durchschußhemmend ausgeführt und zusätzlich durchschußhemmend ab...