(1) Der Unternehmer hat auf Grundlage der Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Betriebsanweisungen
- den Umgang mit Banknoten,
- den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen sowie
- das Verhalten der Versicherten bei Überfällen
schriftlich festzulegen und den Versicherten in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
(2) Versicherte haben die Betriebsanweisungen nach Absatz 1 zu befolgen und Sicherheitseinrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
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