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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Diese BG-Vorschrift ist eine Unfallverhütungsvorschrift im Sinne des § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
§ 1 I Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese BG-Vorschrift gilt für Anlagen zur Stahlerzeugung einschließlich ihrer Roheisen- und Stahlbehandlungsanlagen, Gießanlagen und Anlagen der Schlackenentsorgung (Stahlwerke).
(2) Diese BG-Vorschrift gilt nicht für Anlagen der Schlackenaufbereitung.
§ 2 II Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Konverteranlagen im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Anlagen zur Stahlherstellung überwiegend aus Roheisen im Blasverfahren.
(2) Herdofenanlagen im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Anlagen zur Stahlherstellung überwiegend aus Schrott durch Zuführen äußerer Energie.
(3) Anlagen der Sekundärmetallurgie im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Anlagen für eine gezielt durchgeführte Stahlnachbehandlung außerhalb der Schmelzanlagen.
(4) Anlagen für Sonderschmelzverfahren im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Anlagen zum Umschmelzen von Stahl und Stahllegierungen unter besonderen Bedingungen.
(5) Anlagen der Schlackenentsorgung im Sinne dieser BG-Vorschrift sind Schlackenplätze von Stahlwerken einschließlich ihrer Anlagen und Einrichtungen zur Schlackenkühlung.
(6) Ansätze im Sinne dieser BG-Vorschrift sind zähflüssige oder feste Reaktionsprodukte aus Stahl oder Schlacke, die sich an Anlagenteilen abgelagert haben.
(7) Reaktionsverzüge im Sinne dieser BG-Vorschrift sind plötzlich sich ereignende chemische Reaktionen in Konvertern, Schmelzöfen und Pfannen, die zum Schlacken-, Roheisen- oder Stahlauswurf führen können.
(8) Verpacken im Sinne dieser BG-Vorschrift ist das Abdichten des Stranges am Kopf des Kaltstranges gegenüber der Kokillenwand.
§§ 3 - 25 III Bau und Ausrüstung
§§ 3 - 21 A Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Stahlwerke entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
§ 4 Arbeitsbühnen und Gießgruben
(1) An Beschickungs-, Abstich-, Gießbühnen und Gießgruben dürfen Geländer nur soweit fehlen, wie es der Arbeitsablauf unbedingt erfordert.
(2) Gießbühnen und Gießgruben müssen mit Zu- und Abgängen so ausgerüstet sein, dass ein gefahrloses Erreichen und Verlassen möglich ist.
(3) Bodenbeläge aus Stahlplatten müssen so beschaffen und verlegt sein, dass Stolpergefahren weitestgehend vermieden sind.
§ 5 Leitstände, Arbeitsbereiche auf Bühnen, Messwarten, Steuerstände und Aufenthaltsräume
(1) Leitstände, Messwarten, Steuerstände und Aufenthaltsräume müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass keine Gefahren durch feuerflüssige Massen, Flammen und Beschickungsgut für Versicherte bestehen; dies gilt auch für Arbeitsbereiche auf Bühnen, soweit es betriebstechnisch möglich ist.
(2) Leitstände, Bühnen, Messwarten, Steuerstände und Aufenthaltsräume müssen im Gefahrfall schnell und sicher verlassen werden können.
§ 6 Einrichtungen zum Löschen brennender Kleidung
In Arbeitsbereichen, in denen für Versicherte mit Gefährdung durch feuerflüssige Massen oder Flammen zu rechnen ist, müssen Einrichtungen zum Löschen brennender Kleidung vorhanden sein.
§ 7 Vertikalbewegliche Ofentüren
(1) Vertikalbewegliche Ofentüren und ihre Gegengewichte müssen sicher geführt und gegen Herausfallen gesichert sein.
(2) Vertikalbewegliche Ofentüren müssen mindestens in ihrer oberen Stellung gegen Herabfallen gesichert werden können.
§ 8 Ofendeckel und Deckel von Stahlbehandlungsanlagen
Ofendeckel und Deckel von Stahlbehandlungsanlagen müssen in jeder Stellung sicher gehalten werden können.
§ 9 Schutz gegen herabfallende Ansätze
(1) Anlagen und Einrichtungen, an denen durch herabfallende Ansätze Versicherte gefährdet werden können, müssen mit Einrichtungen zum Schutz der Versicherten ausgerüstet oder die Gefahrbereiche müssen abgesperrt sein.
(2) Ist eine Absperrung nicht durchführbar, müssen die Gefahrbereiche deutlich gekennzeichnet sein.
§ 10 Pfannengehänge
(1) Mit der Pfanne fest verbundene Pfannengehänge müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Umschlagen ausgerüstet sein.
(2) Pfannengehänge müssen gegen Hitzestrahlung geschützt sein, wenn durch die Erwärmung die Tragfähigkeit des Gehänges herabgesetzt werden kann.
§ 11 Pfannen für den Transport flüssiger Massen
(1) Gieß- und Schlackenpfannen müssen für ihren Verwendungszweck geeignet sein.
(2) Pfannenmäntel müssen so gestaltet sein, dass Ansetzmöglichkeiten weitgehend vermieden sind.
(3) Gieß- und Schlackenpfannen, bei denen das Kippen von Hand erfolgt, müssen so gestaltet oder mit Einrichtungen ausgerüstet sein, dass ein unbeabsichtigtes Kippen verhindert wird.
(4) Gieß- und Schlackenpfannen, bei denen das Kippen von Hand erfolgt, mit einem Fassungsvermögen bis 500 kg Inhalt müssen mit Sperrvorrichtungen und solche mit mehr als 500 kg Inhalt müssen mit in beiden Richtungen selbsthemmenden Kippantrieben ausgerüstet sein.
§ 12 Abstellplätze für Gießtrichter und Kokillen
Gießtrichter und Kokillen müssen standsicher abgestellt werden können. Ist dies durch ihre Bauart nicht gewährleistet, müssen auf den Abstellplätzen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Umfallen verhindern.
§ 13 Beschickungs- und Entnahmeeinrichtungen
(1) Gleisgebundene Beschickungseinrichtungen und gleisgebundene Gieß- und Stahlentnahmewagen müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich zu festen Gebäude- oder Anlageteilen einen Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m haben.
(2) Gefahrbereiche von mobilen Beschickungseinrichtungen, Gieß- und Schlackenentnahmewagen, die nicht einsehbar sind, müssen gegen unbefugten Zutritt gesichert werden. Ist eine Zutrittsicherung nich...