Zu 1. Transport von FFM Für alle Transporte mit FFM ist festzulegen, dass diese im Werksverkehr Vorfahrt haben. Für die Transportmittel selbst (Straßen- oder Schienenfahrzeuge, Krane) sind Höchstgeschwindigkeiten festzulegen, ebenso wie für den gesamten Werksverkehr im Bereich der FFM-Transporte. Die Transportwege sind freizuhalten (Halteverbot). Beschäftigte dürfen auf Wagen mit gefüllten Pfannen nur in feuersicheren Ständen mitfahren. Im Bereich feuerflüssiger Massen dürfen keine gasbetriebenen Flurförderzeuge eingesetzt werden. Kranbedienpersonen für den Transport feuerflüssiger Massen müssen besonders ausgebildet sein. Sorgen Sie als Unternehmer/Unternehmerin dafür, dass Krane für den Transport von FFM spezifischen technischen Anforderungen entsprechen. Um beim Krantransport ein sicheres Anhängen der Pfannen zu gewährleisten, ist eine technische Überwachung (z. B. Druckaufnehmer, Druckkammer) der Kranhaken empfehlenswert, die der Kranbedienperson anzeigt, dass die Pfanne mit beiden Tragzapfen im Haken hängt. Sollte dies nicht möglich sein, kann auch ein Einweiser, der vollen Überblick über die Situation hat, der Kranbedienperson das korrekte Anhängen bestätigen. Sorgen Sie dafür, dass Pfannengehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe und Kippantriebe von Gieß-, Transport- und Schlackenpfannen auf Rissbildung und andere Schäden beobachtet werden. Mit der Pfanne fest verbundene Pfannengehänge müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Pendeln und Umschlagen ausgerüstet sein. Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Umschlagen sind z. B.:
- selbsttätig einfallende Haken
- einlegbare Haken
- selbsthemmende Getriebe der Kippvorrichtung
Pfannengehänge müssen gegen Hitzestrahlung geschützt sein, wenn durch die Erwärmung die Tragfähigkeit des Gehänges herabgesetzt werden kann.
Hinweis: Hinsichtlich der technischen Lieferbedingungen und der Überwachung im Gebrauch von Pfannengehängen siehe auch Stahl-Eisen-Betriebsblätter SEB 666 151 "Fördertechnik; Traversen für Hüttenwerkskrane zum Befördern feuerflüssiger Massen; Technische Lieferbedingungen; Überwachung im Gebrauch". |
Stellen Sie also sicher, dass Pfannengefäße und -gehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe
- von einer unterwiesenen und damit beauftragten Person vor jedem Einsatz auf Schäden geprüft werden, die durch Inaugenscheinnahme erkennbar sind
mindestens einmal jährlich von einer sachkundigen Person durch Sicht- und Funktionskontrollen geprüft werden, die sich auf folgende Punkte erstrecken:
- Zustand der beanspruchten Bauteile und Einrichtungen
- bestimmungsgemäßen Zusammenbau
- Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen
Zusätzlich haben Sie als Unternehmer/Unternehmerin dafür zu sorgen, dass bei Pfannengehängen, Tragscheren, Tragzapfen und Tragringen nach Ablauf von drei Jahren nach der erstmaligen Inbetrieb... |