In Gießereien müssen große Materialströme bewältigt werden. Dabei werden Krane, Lkw, Bahnen und Flurförderzeuge genutzt. Transportiert werden Schrott, feuerflüssige Massen, Zuschlagstoffe und vieles mehr. Die Vielzahl der Transportvorgänge erfordert eine klare Abstimmung unter den beteiligten Personen.
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Rechtliche Grundlagen |
- DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
- DGUV Vorschrift 67, 68 und 69 "Flurförderzeuge"
- DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"
- DGUV Vorschrift 73 "Schienenbahnen"
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Weitere Informationen |
- DGUV Information 214-016 "Sicherer Einsatz von Absetzkippern"
- DIN EN 1247:2010-12, "Gießereimaschinen - Sicherheitsanforderungen für Pfannen, Gießeinrichtungen, Schleudergießmaschinen, kontinuierliche und halbkontinuierliche Stranggießmaschinen"
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1. Transport feuerflüssiger Massen
Ungeeignete, verbärte oder beschädigte Transporteinrichtungen (z. B. Krane, Tragmittel, Lastaufnahmeeinrichtungen, Pfannentransportwagen, Fahrzeuge usw.) führen zu unabsehbaren Gefahren bis hin zu Last- oder Pfannenabstürzen.
2. Schrotttransport
Weil Schrott in unterschiedlichsten Formen vorkommt, sind Abstürze oder das Verlieren von Teilen der Ladung zu befürchten. Auch überhängende Ladung (z. B. Schlingen von Bandstahl oder Besäumschrott) kann Personen gefährden.
3. Transport mit Flurförderzeugen
Beim Fahren mit Flurförderzeugen können über den Sitz Vibrationen auf die Lendenwirbelsäule des Fahrpersonals übertragen werden, die wiederum zu Wirbel- oder Nervenschädigungen führen können.
4. Bahntransport
Gleisgebundene Beschickungseinrichtungen stellen wegen der räumlichen und der Beleuchtungsverhältnisse oft eine mechanische Gefahr für Ihre Beschäftigten dar, da sie angefahren oder eingequetscht werden können.
Sorgen Sie als Unternehmer oder als Unternehmerin dafür, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:
Zu 1. Transport von feuerflüssigen Massen
Es hat sich in der Praxis bewährt, Transporten mit feuerflüssigen Massen im Werksverkehr die Vorfahrt einzuräumen.
Für die Transportmittel selbst (Straßen- oder Schienenfahrzeuge, Krane) müssen Sie ebenso eine Höchstgeschwindigkeit festlegen wie für den gesamten Werksverkehr im Bereich der FFM-Transporte (Transporte feuerflüssiger Massen). Die Transportwege müssen freigehalten werden (Halteverbot).
Beschäftigte müssen durch technische Maßnahmen in Flurförderzeugen gegen das Einwirken feuerflüssiger Massen geschützt sein. Beim Einsatz für feuerflüssige Massen empfiehlt es sich, solche Typen und Modelle von Flurförderzeugen zu verwenden, die eine zweite Fluchtmöglichkeit für das Fahrpersonal vorsehen, wie ein zweiter Ausstieg aus der Fahrkabine.
Im direkten Einflussbereich feuerflüssiger Massen ist der Einsatz gasbetriebener Flurförderzeuge nicht zulässig.
Das Fahrpersonal für Krane und Stapler muss für den Transport und den Umgang mit feuerflüssigen Massen besonders unterwiesen werden.
Sorgen Sie als Unternehmer oder als Unternehmerin dafür, dass Krane, die für den Transport feuerflüssiger Massen eingesetzt werden, spezifischen technischen Anforderungen entsprechen.
Sorgen Sie dafür, dass Pfannengehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe und Kippantriebe von Gießpfannen, Transportpfannen und Schlackekübeln auf Rissbildung und andere Schäden beobachtet werden.
Wenn die Pfanne mit einem Flurförderzeug transportiert wird, sollte die Pfanne mit einer geeigneten Hebevorrichtung und einer mechanischen Verriegelung gegen Verrutschen ausgestattet sein, wie in der DIN EN 1247, Tabelle 1, Pkt. 5.2.4 geregelt.
Mit der Pfanne fest verbundene Pfannengehänge müssen gegen unbeabsichtigtes Pendeln und Umschlagen gesichert werden.
Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Umschlagen sind zum Beispiel:
- selbsttätig einfallende Haken
- einlegbare Haken
- selbsthemmende Getriebe der Kippvorrichtung
Pfannengehänge müssen gegen Hitzestrahlung geschützt sein, wenn durch die Erwärmung die Tragfähigkeit des Gehänges herabgesetzt werden kann.
Stellen Sie also sicher, dass Pfannengefäße und -gehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe
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vor jedem Einsatz von einer damit beauftragten und hierin unterwiesenen Person auf Schäden geprüft werden, die bereits durch Inaugenscheinnahme erkennbar sind, |
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mindestens einmal jährlich von einer sachkundigen Person durch Sicht- und Funktionskontrollen geprüft werden, die sich auf
- den Zustand der beanspruchten Bauteile und Einrichtungen,
- den bestimmungsgemäßen Zusammenbau,
- die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen erstrecken.
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Zusätzlich sorgen Sie als Unternehmerin oder als Unternehmer dafür, dass eine sachkundige Person über ein zerstörungsfreies Prüfverfahren Pfannengehänge, Tragscheren, Tragzapfen, Tragringe und besonders deren beanspruchte Teile nach Ablauf von drei Jahren nach der erstmaligen Inbetriebnahme auf Verschleiß und auf Rissfreiheit prüft. Die Prüfungen wiederholen sich jeweils im zweijährigen Abstand.
Außerdem müssen Sie dafür sorgen, dass Pfannengehänge, Tragscheren, Tragzapfen und Tragringe von Notpfannen nach einem Notabguss entsprechend geprüft ...