(1) Müllfahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass die Müllwerker vor Verletzungen durch Belade- und Fördereinrichtungen, Müllbehälter, scharfe oder spitze Gegenstände im Müll, vor Gesundheitsgefährdung durch Staub, infektiösen Müll und physische Überbeanspruchung geschützt sind.
(2) Im Straßenverkehr eingesetzte Fahrzeuge sind auffällig zu kennzeichnen.
(3) gegenstandslos (siehe § 5 der BG-Vorschrift “Umgang mit Gefahrstoffen” (BGV B 1))
(4) Standplätze an Müllfahrzeugen müssen so ausgeführt sein, dass ein sicherer Stand und ein sicheres Auf- und Absteigen gewährleistet sind. Sie müssen insbesondere folgenden Anforderungen genügen:
1 |
Die hinteren Ecken von Standflächen müssen auf eine Breite von 0,10 - 0,15 m abgeschrägt sein, |
2 |
die Standfläche darf sich höchstens 0,45 m über dem Boden befinden und die hintere Kante muss abgerundet sein, |
3 |
die Standfläche muss aus Rosten mit besonders gleithemmender Oberfläche bestehen, |
4 |
die Standflächen müssen so angeordnet sein, dass von den darauf stehenden Müllwerkern bei normaler Körperhaltung keine Körperteile über das Profil des Müllwagens seitlich hinausragen, |
5 |
in den Raum senkrecht über der Standfläche dürfen bis zu einer Höhe von 2,0 m keine Fahrzeugteile hineinreichen, |
6 |
für beide Hände müssen griffsichere Haltegriffe vorhanden sein, die mindestens 0,10 m nach beiden Seiten von einer senkrechten Ebene entfernt sind, welche durch den Mittelpunkt der Standfläche verläuft, |
7 |
die Haltegriffe müssen sich mindestens 1,30 m und höchstens 1,80 m über der Standfläche befinden, |
8 |
im Bereich des Standplatzes dürfen sich keine scharfen oder spitzen Fahrzeugteile befinden, |
9 |
für das Aufsteigen muss in einer Höhe von höchstens 1,30 m über dem Boden ein Haltegriff angebracht sein, |
10 |
eine akustische Signaleinrichtung für die Verständigung mit dem Fahrer muss vorhanden sein. |
(5) Das Schließen der Rückwand (Deckel) darf nur von einem Standplatz mit Sicht auf die Quetschstelle ausgeführt werden können und das Stellteil darf keine Selbsthaltung haben.
(6) Das Führerhaus muss so eingerichtet sein, dass bei hohen Außentemperaturen im Führerhaus die Außentemperatur nicht wesentlich überschritten wird.
(7) Die Beladeeinrichtung muss beleuchtet werden können.
(8) Die Bordwände von Fahrzeugen mit offener Ladefläche, die zum Transport von Müllsäcken benützt werden, müssen an den Längsseiten bis zur beabsichtigten Ladehöhe erhöht werden, mindestens jedoch 1 m hoch sein. An der Rückseite des Fahrzeuges muss mindestens eine waagerechte Haltestange in einer Höhe von 1,25 m über der Ladefläche vorhanden sein.