Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

1 beim Stapellauf, Docken, Slippen sowie bei Arbeiten mit Verholwinden und Spillen die Gefahrbereiche mit Absperreinrichtungen nach § 9 oder durch Sicherungsposten nach § 16 gesichert sind,
2 beim Stapellauf die an Bord befindlichen Versicherten namentlich erfaßt sind und sich auf dem freien Deck aufhalten, sofern es ihre Aufgabe zuläßt,
3 beim Stapellauf Arbeitsboote nur dann besetzt werden, wenn eine Gefährdung durch die mit dem Stapellauf verbundene Bewegung des Wassers ausgeschlossen ist,
4 beim Docken auf Schwimmdocks befindliche Krane gegen unbeabsichtigtes Bewegen festgelegt sind,
5 beim Slippen zwischen den seitlich am weitesten ausladenden Teilen von Slipwagen und festen Gegenständen ein Abstand von 0,50 m bis zu einer Höhe von mindestens 2,00 m über der jeweiligen Standfläche von Versicherten eingehalten ist und
6 beim Verholen mit Verholwinden oder Spillen der Maschinenführer die gesamte Seilführung einschließlich der angehängten Last beobachten kann oder auf Anweisung eines Sicherungspostens arbeitet.

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