Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
1 | beim Stapellauf, Docken, Slippen sowie bei Arbeiten mit Verholwinden und Spillen die Gefahrbereiche mit Absperreinrichtungen nach § 9 oder durch Sicherungsposten nach § 16 gesichert sind, |
2 | beim Stapellauf die an Bord befindlichen Versicherten namentlich erfaßt sind und sich auf dem freien Deck aufhalten, sofern es ihre Aufgabe zuläßt, |
3 | beim Stapellauf Arbeitsboote nur dann besetzt werden, wenn eine Gefährdung durch die mit dem Stapellauf verbundene Bewegung des Wassers ausgeschlossen ist, |
4 | beim Docken auf Schwimmdocks befindliche Krane gegen unbeabsichtigtes Bewegen festgelegt sind, |
5 | beim Slippen zwischen den seitlich am weitesten ausladenden Teilen von Slipwagen und festen Gegenständen ein Abstand von 0,50 m bis zu einer Höhe von mindestens 2,00 m über der jeweiligen Standfläche von Versicherten eingehalten ist und |
6 | beim Verholen mit Verholwinden oder Spillen der Maschinenführer die gesamte Seilführung einschließlich der angehängten Last beobachten kann oder auf Anweisung eines Sicherungspostens arbeitet. |
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