Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn

a) bei Steuerständen ab 0,6 m über Flur besondere Aufstiege vorhanden sind,
b) bei direktem Aufstieg in ein Führerhaus (z. B. Auto- oder Mobilkran) genügend lange Haltestangen am Eingang angebracht sind,
c) bei Kranen, die auf hochliegenden Kranbahnen laufen (z. B. Brückenkrane), Fahrbahnlaufstege mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8 m × 0,4 m neben, oberhalb oder unterhalb der Kranbahn entlang führen,
d) führerhausbediente Krane in Brückenkonstruktion (z. B. Brückenkrane oder Portalkrane), die keinen unmittelbaren Zugang vom Fahrbahnlaufsteg zum Führerhaus haben, mit Kranträgerlaufbühnen mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8 m × 0,4 m ausgerüstet sind,
e) bei Turmdrehkranen hochgelegene Führerhäuser über Steigleitern mit einem ungehinderten freien Durchstieg von mindestens 0,4 m × 0,5 m erreicht werden können, wobei bei Innenleitern die Turmkonstruktion den Rückenschutz übernehmen kann, sofern der Abstand von der Aufstiegsseite der Leiter zur gegenüberliegenden Seite nicht mehr als 0,7 m beträgt. Besondere Bestimmungen für Steigleitern sind in § 15 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift “Leitern und Tritte” BGV D 36 (bisher: VBG 74) enthalten.

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