Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
a) | bei Steuerständen ab 0,6 m über Flur besondere Aufstiege vorhanden sind, |
b) | bei direktem Aufstieg in ein Führerhaus (z. B. Auto- oder Mobilkran) genügend lange Haltestangen am Eingang angebracht sind, |
c) | bei Kranen, die auf hochliegenden Kranbahnen laufen (z. B. Brückenkrane), Fahrbahnlaufstege mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8 m × 0,4 m neben, oberhalb oder unterhalb der Kranbahn entlang führen, |
d) | führerhausbediente Krane in Brückenkonstruktion (z. B. Brückenkrane oder Portalkrane), die keinen unmittelbaren Zugang vom Fahrbahnlaufsteg zum Führerhaus haben, mit Kranträgerlaufbühnen mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8 m × 0,4 m ausgerüstet sind, |
e) | bei Turmdrehkranen hochgelegene Führerhäuser über Steigleitern mit einem ungehinderten freien Durchstieg von mindestens 0,4 m × 0,5 m erreicht werden können, wobei bei Innenleitern die Turmkonstruktion den Rückenschutz übernehmen kann, sofern der Abstand von der Aufstiegsseite der Leiter zur gegenüberliegenden Seite nicht mehr als 0,7 m beträgt. Besondere Bestimmungen für Steigleitern sind in § 15 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift “Leitern und Tritte” BGV D 36 (bisher: VBG 74) enthalten. |
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