(1) Steuerstände müssen in allen Stellungen des Kranes ohne Gefahr erreicht und verlassen werden können.
Zu § 8 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
a) |
bei Steuerständen ab 0,6 m über Flur besondere Aufstiege vorhanden sind, |
b) |
bei direktem Aufstieg in ein Führerhaus (z.B. Auto- oder Mobilkran) genügend lange Haltestangen am Eingang angebracht sind, |
c) |
bei Kranen, die auf hoch liegenden Kranbahnen laufen (z.B. Brückenkrane), Fahrbahnlaufstege mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8 × 0,4 m neben, oberhalb oder unterhalb der Kranbahn entlang führen, |
d) |
führerhausbediente Krane in Brückenkonstruktion (z.B. Brückenkrane oder Portalkrane), die keinen unmittelbaren Zugang vom Fahrbahnlaufsteg zum Führerhaus haben, mit Kranträgerlaufbühnen mit einem freien Durchgang von mindestens 1,8 × 0,4 m ausgerüstet sind, |
e) |
bei Turmdrehkranen hoch gelegene Führerhäuser über Steigleitern mit einem ungehinderten freien Durchstieg von mindestens 0,4 × 0,5 m erreicht werden können, wobei bei Innenleitern die Turmkonstruktion den Rückenschutz übernehmen kann, sofern der Abstand von der Aufstiegsseite der Leiter zur gegenüberliegenden Seite nicht mehr als 0,7 m beträgt. Besondere Bestimmungen für Steigleitern sind in § 15 Abs. 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (GUV-V D 36, bisher GUV 6.4) enthalten. |
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt es, wenn
1. |
bei Kranen, bei denen der Boden des Steuerstandes nicht mehr als 5 m über Flur liegt oder auf dieses Maß auch bei Ausfall der Antriebsenergie abgesenkt werden kann, |
2. |
bei Deckenkranen mit beweglichem Führerhaus und |
3. |
bei Schienenlaufkatzen |
der Steuerstand in einer Stellung des Kranes ohne besondere Gefahr erreicht, über einen Notabstieg jedoch in allen Stellungen des Kranes verlassen werden kann.
Zu § 8 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn für jeden Kran eine über eine Treppe erreichbare Bühne vorhanden ist, von der der Steuerstand unmittelbar oder über eine Kranträgerlaufbühne betreten werden kann.
Die Forderung nach einem Notabstieg wird erfüllt durch ausziehbare Leitern, Abseilgeräte, Seilschlauchleitern oder – bei Steuerständen, deren Boden nicht mehr als 5 m über Flur liegt – durch Knotentaue.
Deckenkrane sind Krane, deren Laufschienen am Dach oder an der Deckenkonstruktion hängend angeordnet sind.
Notabstiege müssen in allen Stellungen des Kranes benutzbar sein. Daraus ergibt sich, dass Krane, die die Erleichterung bezüglich des Erreichens und Verlassens der Steuerstände in Anspruch nehmen, nicht eingesetzt werden dürfen, wenn sie über Gruben, Bädern, Hafenbecken usw. verkehren.
Strickleitern sind als Notabstiege ungeeignet.
(3) Krane müssen eine ausreichende Anzahl von Aufstiegen haben. Bei Brückenkranen und bei Kranen, bei denen die Bauart es zulässt, muss mindestens ein Aufstieg als Treppe ausgeführt sein. Treppen müssen mindestens 2 m Durchgangshöhe und mindestens 0,5 m Durchgangsbreite haben.
Zu § 8 Abs. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
a) |
bei Fahrbahnlängen bis zu 50 m ein Aufstieg, |
b) |
bei Fahrbahnlängen von mehr als 50 m bis zu 200 m zwei Aufstiege, |
c) |
auf jede weiteren 100 bis 200 m Länge ein weiterer Aufstieg |
vorhanden sind.
Die Anzahl der Aufstiege richtet sich nach der Länge der Kranbahn und der Zahl der auf ihr laufenden Krane.