[Vorspann]
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Zu § 1 Abs. 1:
Tragkonstruktionen sind z. B. Kranbahnen, Kranfundamente.
Ausrüstungen sind z. B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege, Aufstiegsbühnen.
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:
Derartige Hebeeinrichtungen können integrierter Bestandteil sein z. B. von Blockbandsägeanlagen, Pressen zur Herstellung von Betonsteinen oder Pressspanplatten, mechanischen Bearbeitungszentren, Transferstraßen, galvanotechnischen Anlagen.
Ladekrane auf Fahrzeugen oder schienengebundenen Transportwagen, z. B. Rundholzsortierwagen, fallen nicht unter die Ausnahme.
Siehe auch “Sicherheitsregeln für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen” (ZH 1/62).
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift “Bauaufzüge” BGV D 7 (bisher: VBG 35).
Zu § 2 Abs. 1:
Tragmittel sind z. B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichneten Kran.
Unter die Definition fallen z. B. keine Balancer.
Siehe DIN 15001 “Krane, Begriffe”.
Zu § 2 Abs. 2:
Ein Lastmoment von 30 mt entspricht einem Kraftmoment von 294200 Nm.
Zu § 2 Abs. 5:
Die Führung des Lastaufnahmemittels kann durch die Krankonstruktion oder durch die Regale erfolgen.
Freie Kranarbeit liegt dann vor, wenn mit dem Kran an beliebiger Stelle außerhalb des Regalbereiches Lasten aufgenommen werden können.
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 1:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift “Flurförderzeuge” BGV D 27 (bisher: VBG 36).
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 2:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift “Hebebühnen” (VBG 14).
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 3:
Siehe “Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung” (ZH 1/361).
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 4:
Siehe Aufzugsverordnung.
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 5:
Siehe “Sicherheitsregeln für Schienenhängebahnen” (ZH 1/72).
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 6:
Siehe “Sicherheitsregeln für die forstliche Seilbringung”.
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 7:
Siehe VDI 2860 “Montage- und Handhabungstechnik; Handhabungsfunktionen, Handhabungseinrichtungen; Begriffe, Definitionen, Symbole”.
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 10:
Siehe “Sicherheitsregeln für Stapelautomaten, Setzmaschinen und automatische Abtraggeräte in der Baustoff-Industrie” (ZH 1/520).
Zu § 2 Abs. 6 Nr. 12:
Derartige Hebeeinrichtungen können ortsfest oder ortsveränderlich sein.
Zu § 3:
Neben der Unfallverhütungsvorschrift “Krane” BGV D 6 (bisher: VBG 9) wird insbesondere hingewiesen auf
1. |
Unfallverhütungsvorschriften
- Allgemeine Vorschriften BGV A 1 (bisher: VBG 1),
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A 2 (bisher: VBG 4),
- Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),
- Winden, Hub- und Zuggeräte BGV D 8 (bisher: VBG 8),
- Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),
- Schienenbahnen BGV D 30 (bisher: VBG 11),
- Fahrzeuge BGV D 29 (bisher: VBG 12),
- Schwimmende Geräte BGV D 21 (bisher: VBG 40a),
- Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung BGV C 1 (bisher: VBG 70),
- Leitern und Tritte BGV D 36 (bisher: VBG 74),
- Lärm BGV B 3 (bisher: VBG 121).
|
2. |
Regeln der Technik
- DIN 4132 Kranbahnen; Stahltragwerke; Grundsätze für Berechnung, bauliche Durchbildung und Ausführung,
- DIN 15018 Krane; Stahltragwerke,
- DIN 15019 Krane; Standsicherheit,
- DIN 15020 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe,
- DIN 15030 Hebezeuge; Abnahmeprüfung von Krananlagen, Grundsätze,
DIN VDE 0100-726 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Hebezeuge, [gilt bis 1. Juli 2001] zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 60204-32 Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge (IEC 60204-32:1998),
- VDI 2382 Instandsetzung von Krananlagen; Schweißen, Heften, Brennschneiden, Bohren,
- VDI 2388 Krane in Gebäuden; Planungsgrundlagen,
- VDI 2397 Auswahl der Arbeitsgeschwindigkeiten von Brückenkranen,
- VDI 3570 Überlastungssicherungen für Krane,
- VDI 3575 Wegbegrenzer; Mechanische und elektromechanische Einrichtungen,
- VDI 3650 Einrichtungen zur Sicherung von Kranen gegen Abtreiben durch Wind.
|
Zu § 3a Abs. 2:
Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV), die die Richtlinie 98/37/EG in nationales Recht umsetzt.
Bei der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) handelt es sich um die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit...