Hinweis zu den Durchführungsanweisungen:

Die Durchführungsanweisungen zu den einzelnen Bestimmungen sind im Anschluss an die jeweilige Bestimmung in Kursivschrift abgedruckt.

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

§§ 1 - 3 I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Krane einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.

Zu § 1 Abs. 1:

Tragkonstruktionen sind z.B. Kranbahnen, Kranfundamente. Ausrüstungen sind z.B. Hauptschleifleitungen, Netzanschlussschalter, Fahrbahnlaufstege, Aufstiegsbühnen.

 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für

 

1.

Hebeeinrichtungen, die integrierter Bestandteil von Maschinen oder maschinellen Einrichtungen sind und die ausschließlich zu deren Beschickung dienen,

 

2.

Krane auf Seeschiffen,

 

3.

Schwenkarmaufzüge auf Baustellen und Doppelrahmenstützenaufzüge auf Baustellen.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Derartige Hebeeinrichtungen können integrierter Bestandteil sein z.B. von Blockbandsägeanlagen, Pressen zur Herstellung von Betonsteinen oder Pressspanplatten, mechanischen Bearbeitungszentren, Transferstraßen, galvanotechnischen Anlagen.

Ladekrane auf Fahrzeugen oder schienengebundenen Transportwagen, z.B. Rundholzsortierwagen, fallen nicht unter die Ausnahme.

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Beschickungseinrichtungen galvanotechnischer Anlagen" (ZH 1/62).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:

Siehe UVV "Bauaufzüge" (BGV D 7, bisherige VGB 35).

§ 2 Begriffsbestimmung

 

(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.

Zu § 2 Abs. 1:

Tragmittel sind z.B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichneten Kran.

Unter die Definition fallen z.B. keine Balancer.

Siehe DIN 15 001 "Krane, Begriffe".

 

(2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.

Zu § 2 Abs. 2:

Ein Lastmoment von 30 mt entspricht einem Kraftmoment von 294 200 Nm.

 

(3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind.

 

(4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die auf Grund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.

 

(5) Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen.

Zu § 2 Abs. 5:

Die Führung des Lastaufnahmemittels kann durch die Krankonstruktion oder durch die Regale erfolgen.

Freie Kranarbeit liegt dann vor, wenn mit dem Kran an beliebiger Stelle außerhalb des Regalbereiches Lasten aufgenommen werden können.

 

(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

 

1.

Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,

 

2.

Hebebühnen,

 

3.

Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,

 

4.

Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,

 

5.

Schienenhängebahnen,

 

6.

Geräte für die forstliche Seilbringung,

 

7.

Industrieroboter,

 

8.

Manipulatoren,

 

9.

Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt,

 

10.

Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie,

 

11.

Absetzkipper,

 

12.

Patientenhebeeinrichtungen.

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 1:

Siehe UVV "Flurförderzeuge" (GUV-V D 27.1, bisher GUV 5.3).

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 2:

Siehe UVV "Hebebühnen" (GUV-V 14, bisher GUV 4.5).

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 3:

Siehe "Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung" (GUV-R 120, bisher GUV 16.7).

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 4:

Siehe Aufzugsverordnung.

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 5:

Sieh...

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