(1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.

Zu § 2 Abs. 1:

Tragmittel sind z.B. auch die Gabelzinken an einem als Teleskopstapler bezeichneten Kran.

Unter die Definition fallen z.B. keine Balancer.

Siehe DIN 15 001 "Krane, Begriffe".

 

(2) LKW-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.

Zu § 2 Abs. 2:

Ein Lastmoment von 30 mt entspricht einem Kraftmoment von 294 200 Nm.

 

(3) LKW-Anbaukrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind.

 

(4) Langholz-Ladekrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die auf Grund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.

 

(5) Regalbedienkrane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen.

Zu § 2 Abs. 5:

Die Führung des Lastaufnahmemittels kann durch die Krankonstruktion oder durch die Regale erfolgen.

Freie Kranarbeit liegt dann vor, wenn mit dem Kran an beliebiger Stelle außerhalb des Regalbereiches Lasten aufgenommen werden können.

 

(6) Keine Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

 

1.

Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anbaugeräte,

 

2.

Hebebühnen,

 

3.

Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,

 

4.

Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,

 

5.

Schienenhängebahnen,

 

6.

Geräte für die forstliche Seilbringung,

 

7.

Industrieroboter,

 

8.

Manipulatoren,

 

9.

Hebeeinrichtungen, bei denen sich die Stellteile der Befehlseinrichtungen unmittelbar an der Lastaufnahmeeinrichtung befinden und deren Hubweg nicht mehr als 1,5 m beträgt,

 

10.

Stapelautomaten, Setzmaschinen und Abtraggeräte in der Baustoffindustrie,

 

11.

Absetzkipper,

 

12.

Patientenhebeeinrichtungen.

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 1:

Siehe UVV "Flurförderzeuge" (GUV-V D 27.1, bisher GUV 5.3).

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 2:

Siehe UVV "Hebebühnen" (GUV-V 14, bisher GUV 4.5).

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 3:

Siehe "Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung" (GUV-R 120, bisher GUV 16.7).

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 4:

Siehe Aufzugsverordnung.

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 5:

Siehe "Sicherheitsregeln für Schienenhängebahnen" (ZH 1/72).

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 6:

Siehe "Sicherheitsregeln für die forstliche Seilbringung".

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 7:

Siehe VDI 2860 "Montage- und Handhabungstechnik; Handhabungsfunktionen, Handhabungseinrichtungen; Begriffe, Definitionen, Symbole".

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 10:

Siehe "Sicherheitsregeln für Stapelautomaten, Setzmaschinen und automatische Abtraggeräte in der Baustoff-Industrie" (ZH 1/520).

Zu § 2 Abs. 6 Nr. 12:

Derartige Hebeeinrichtungen können ortsfest oder ortsveränderlich sein.

 

(7) Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten Krane als

 

1.

ortsveränderlich, wenn sie an wechselnden Standorten eingesetzt werden können,

 

2.

handbetrieben, wenn die Hubbewegung und alle weiteren Kranbewegungen durch Muskelkraft bewirkt werden,

 

3.

teilkraftbetrieben, wenn nur die Hubbewegung oder eine oder mehrere andere Kranbewegungen kraftbetrieben sind,

 

4.

kraftbetrieben, wenn außer der Hubbewegung noch mindestens eine weitere Kranbewegung kraftbetrieben ist,

 

5.

programmgesteuert, wenn eine oder mehrere Kranbewegungen nach einem vorgegebenen Programm selbsttätig ablaufen.

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