(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen zu beachten.
Zu § 26 Abs. 1:
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitstechnischen Zustand von Kranen beurteilen kann.
Als Sachkundige für die Prüfung können neben den Sachverständigen auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Kranes zu beurteilen.
Ein Kran mit einer großen Betriebsstundenzahl (z.B. Drei-Schichten-Betrieb), der noch dazu überwiegend mit Volllast fährt, ist häufiger zu prüfen als beispielsweise ein Kran, der nur gelegentlich zu Montagezwecken benutzt wird. Auch die umgebende Atmosphäre ist bei den zu wählenden Prüfabständen von Bedeutung, z.B. bei Kranen in Beizereien mit aggressiven Dämpfen. Die Prüfabstände werden zweckmäßigerweise im Einvernehmen mit dem Kranhersteller festgelegt.
Siehe auch BG-Grundsatz "Prüfung von Kranen" (BGG 905, bisherige ZH 1/27).
Bei der Prüfung ist auch der verbrauchte Anteil der vom Hersteller genannten theoretischen Nutzungsdauer für Kranhubwerke zu berücksichtigen; siehe hierzu § 23 Abs. 4 UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (GUV-V D 8, bisher GUV 4.2).
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich zu Absatz 1 bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Zu § 26 Abs. 2:
Die Prüfung von Turmdrehkranen bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten ist eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie umfasst insbesondere die Funktion der Sicherheitseinrichtungen, das Hubseil einschließlich Lasthaken, die richtige Aufstellung sowie die Konstruktionsteile, die bei der Aufstellung montiert bzw. verändert werden müssen. Hierzu gehören neben der Kontrolle auf augenfällige Mängel insbesondere die Kontrolle von Bolzen, Schrauben, Seilführungen, Seilverbindungen, Ballastierungen.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. |
kraftbetriebene Turmdrehkrane, |
2. |
kraftbetriebene Fahrzeugkrane, |
3. |
ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane, |
mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu Absatz 3
- kraftbetriebene Turmdrehkrane im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich,
- kraftbetriebene Fahrzeugkrane im 13. Betriebsjahr und danach jährlich
durch einen Sachverständigen geprüft werden. Diese Sachverständigenprüfung ersetzt eine Sachkundigenprüfung nach Absatz 1.
(5) Absatz 3 gilt nicht für LKW-Ladekrane.