(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Winden, Hub- und Zuggeräte - im weiteren als Geräte bezeichnet. Sie gilt auch für Seilblöcke.

 

(2) Für Schrapperwinden gelten §§ 10, 12, 13, 14, 17 und § 20 Abs. 2, §§ 21, 26, 29 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht. Für Winden von Handschrappern gilt außerdem § 8 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

 

(3) Für Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowie für Behandlungs- und Meßwinden gelten §§ 8, 10, 12, 13 und § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

 

(4) Für Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, gelten §§ 10, 12, 13, 14, 18 und § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

 

(5) Für handbetriebene Seilblöcke gelten nur § 3, § 19 Abs. 1 Nr. 2, §§ 23, 25, 26, 27a und § 29 Abs. 1 und 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

 

(6) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:

1 Verschiebe- und Wendeeinrichtungen,
2 Geräte auf Seeschiffen,
3 Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahrzeugen,
4 Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
5 Seillaufräder im Freileitungsbau,
6 Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Rohrverlegern,
7 Rammwinden,
8 Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen.

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