(1) Hydraulikgeräte und Geräte, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sich auf ihrem Lastweg so verhaken, verklemmen oder festsetzen kann, daß zusätzliche unkontrollierte Kräfte auftreten, müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, daß sie nicht überlastet werden können.

 

(2) Durch die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen Einrichtungen nach den §§ 12 und 14 nicht unwirksam werden.

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