(1) An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:
1 |
Hersteller oder Lieferer, |
2 |
Baujahr, |
3 |
Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden, |
4 |
Fabriknummer oder Seriennummer, |
5 |
zulässige Belastung. |
Als zulässige Belastung ist anzugeben bei:
a |
Trommelwinden bis 1500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste Seillage, |
b |
Trommelwinden über 1500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste und oberste Seillage, |
c |
Geräten zum Bewegen von Wasserfahrzeugen die Zugkraft und die Haltekraft, |
d |
Elektrozügen, Druckluftzügen und Flaschenzügen die Tragfähigkeit, |
e |
Geräten mit Zahnstangen, Spindeln und Zylindern die Druckkraft, |
f |
Geräten für mehrere Verwendungszwecke die zulässige Belastung für die einzelnen Verwendungszwecke. |
Für Wagenheber, die als Pannenhilfe zur serienmäßigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen gehören, genügen die Angaben der Nummern 1 und 5.
(2) Zusätzlich muß an Geräten angegeben sein:
1 |
Seildurchmesser, soweit es sich nicht um Treibscheibenwinden als Seilzugmaschinen für den Freileitungsbau handelt.Die Angabe muß sich bei Drahtseilblöcken auf den maximalen Durchmesser beziehen, |
2 |
Güteklasse und Abmessungen (Nenndicke und Teilung) von Rundstahlketten, Abmessungen (innere Breite und Teilung) von Rollenketten, |
3 |
Betriebsdruck bei pneumatischen oder hydraulischen Systemen. |
(3) Zusätzlich muß an kraftbetriebenen Geräten angegeben sein:
1 |
Triebwerkgruppe, soweit es sich nicht um Winden für Wasserfahrzeuge handelt, |
2 |
Nennfestigkeit der Einzeldrähte oder die mindestens erforderliche rechnerische Bruchkraft des Seiles. |
(4) An Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, muß angegeben sein: Nur zum Ziehen von rücklaufgesicherten Arbeitsgeräten und Fahrzeugen. Heben und Ablassen von Lasten nicht zulässig.
(5) An Geräten ohne Rücklaufsicherung (§ 12) und ohne Bremseinrichtung (§ 14) muß angegeben sein: Nur zum Ziehen in der Horizontalen. Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen und Heben nicht zulässig.
(6) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 1 bis 3 ist nicht erforderlich bei in Einrichtungen eingebauten Geräten, sofern diese Angaben aus der Kennzeichnung der Einrichtungen, deren Betriebsanleitung oder Prüfbuch hervorgehen.
(7) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn die Platzverhältnisse auf dem Gerät das Anbringen der Angaben nicht zulassen und diese aus der Betriebsanleitung entnommen werden können.
(8) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 müssen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein. Die Angaben über die zulässige Belastung müssen für den Anschläger erkennbar angebracht sein.